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Firmenwagen auch bei lang andauernder Krankheit?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Bei lang andauernder Krankheit eines Arbeitnehmers endet die Privatnutzungsbefugnis eines Firmenwagens ebenso wie der Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts nach sechs Wochen, da die Privatnutzungsbefugnis zum Arbeitsentgelt gehört.

Auch aus der Entscheidung des BAG zur Fortgewährung der Privatnutzungsbefugnis während der gesetzlichen Mutterschutzfristen (BAG, 11.10.2000 - Az: 5 AZR 240/99) ergibt sich nichts anderes. Dieser vom BAG entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Das BAG hat nämlich in dieser Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass die Gebrauchsüberlassung als Arbeitsvergütung nur so lange geschuldet ist, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet, und sei es wie in Fällen der Krankheit oder von Beschäftigungsverboten auch ohne Erhalt einer Gegenleistung. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Sobald ein Entgeltanspruch (überhaupt) entfällt, entfällt auch die Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung. Das BAG urteilte in dieser Entscheidung lediglich, dass der für die Mutterschutzfristen zu zahlende Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auch als Sachbezug verlangt werden könne. In diesem Falle gab es aber wenigstens noch eine Anspruchsgrundlage auf eine Leistungsgewährung (nämlich § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG) gegen den Arbeitgeber. Im Krankheitsfalle gibt es eine entsprechende Anspruchsgrundlage gegen den Arbeitgeber nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums aber gerade nicht mehr.

Dem kann auch nicht mit allgemeinen Billigkeitserwägungen begegnet werden, weil der Arbeitnehmer in seiner privaten Lebensführung auf einen Pkw angewiesen ist. Soweit auch das LAG Berlin-Brandenburg (LAG Berlin-Brandenburg, 19.02.2007 - Az: 10 Sa 2171/06) mit einen nicht entscheidungserheblichen orbiter dictum entsprechende Erwägungen anstellte, sind diese falsch und mit gesetzlichen Anspruchsgrundlagen nicht in Einklang zu bringen.

Auch der Vergleich mit der Überlassung von Werkmiet- oder Werkdienstwohnungen verfängt nicht. Zum Einen werden Werkmiet- oder Werkdienstwohnungen in der Regel gegen Bezahlung eines Mietzinses überlassen und nicht unentgeltlich. Zum Anderen kann deren Nutzung auch von Gesetzes wegen nicht ohne Weiteres entzogen werden. Selbst bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf es einer gesonderten Wohnungskündigung gem. §§ 576, 576 b BGB. Vor allem aber steht die Nutzungsüberlassung einer Werkwohnung, anders als die Nutzungsüberlassung an einem Dienstwagen, nicht im Synallagma zur Arbeitsleistung.

Dass dieses Ergebnis so richtig ist, ergibt sich auch aus folgender Überlegung:

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