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Sonderzahlung und Gleichbehandlungsgrundsatz: Ausschluss von Arbeitnehmern bei Betriebsübergang

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Ein Arbeitgeber darf eine freiwillige Sonderzahlung vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig machen und Arbeitnehmer ausnehmen, die im Wege eines Betriebsübergangs das Unternehmen verlassen. Dies verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Leistung auch dazu dienen soll, die verbleibenden Arbeitnehmer für die Zukunft zu motivieren.

Welche Grundsätze gelten für freiwillige Leistungen?

Gewährt ein Arbeitgeber freiwillig eine Sonderzahlung, stellt sich die Frage, ob er den Kreis der Begünstigten beliebig begrenzen darf. Streitig ist dies insbesondere, wenn die Leistung vergangene Leistungen honorieren soll, Arbeitnehmer aber wegen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB aus dem Unternehmen ausscheiden. Im zu entscheidenden Fall betraf dies einen leitenden Angestellten, dessen Arbeitsverhältnis im Zuge einer Ausgliederung auf ein anderes Unternehmen überging. Er hatte im Bezugszeitraum für den bisherigen Arbeitgeber gearbeitet und war am Stichtag noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis beschäftigt. Dennoch erhielt er die Sonderzahlung nicht, weil die Regelung Arbeitnehmer ausnahm, die zum neuen Unternehmen wechseln sollten.

Gewährt ein Arbeitgeber in seinem Betrieb nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillige Leistungen, ist er an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden (vgl. BAG, 12.10.2005 - Az: 10 AZR 640/04; BAG, 19.03.2003 - Az: 10 AZR 365/02; BAG, 08.03.1995 - Az: 10 AZR 208/94). Der Grundsatz verbietet nicht nur die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen in vergleichbarer Lage. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss auch die Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen (vgl. BAG, 27.05.2004 - Az: 6 AZR 129/03).

Eine sachfremde Gruppenbildung liegt nicht vor, wenn sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, einer Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt werden. Die Zweckbestimmung folgt insbesondere aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Leistung steht (vgl. BAG, 10.01.1991 - Az: 6 AZR 205/89). Der Zweck der Leistung darf dabei als solcher nicht sachwidrig sein. Auch die sich aus der Differenzierung ergebenden Rechtsfolgen dürfen nicht unsachlich oder willkürlich sein, sondern müssen sich aus den Sachverhaltsunterschieden rechtfertigen.

Welcher Zweck kann eine Sonderzahlung tragen?

Eine Sonderzahlung kann mehrere Zwecke zugleich verfolgen. Sie kann zum einen besondere Leistungen in der Vergangenheit honorieren, etwa den Einsatz im Rahmen einer Neuaufstellung des Unternehmens. Zum anderen kann sie die begünstigten Arbeitnehmer für die Zukunft zu reger und engagierter Mitarbeit motivieren. Unabhängig davon, inwieweit mit einer Gratifikation auch künftige Betriebstreue bewirkt oder honoriert werden soll, kommt ihr jedenfalls auch ein solcher Motivationszweck zu (vgl. BAG, 08.03.1995 - Az: 10 AZR 208/94).

Beiträge, die ein Arbeitnehmer im Bezugszeitraum erbracht hat, können dabei dem Grunde nach einen Anspruch auslösen. Dies gilt auch für die Trennung von Aufgaben und deren geordnete Organisation mit dem Ziel der getrennten Weiterbehandlung, selbst wenn Tätigkeiten für Bereiche erbracht wurden, die später übergehen. Der Zweck der Honorierung vergangener Leistungen allein begründet aber über die gesetzten Anspruchsvoraussetzungen hinaus keinen Anspruch.

Ist der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ein zulässiges Differenzierungskriterium?

Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmer, die nicht im Unternehmen verbleiben, von der Leistung ausnehmen. Eine motivierende Wirkung für künftige Arbeit kann eine Sonderzahlung gegenüber bereits ausgeschiedenen oder alsbald ausscheidenden Arbeitnehmern nicht mehr entfalten. Die Differenzierung danach, ob das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag noch besteht, ist daher sachlich gerechtfertigt. Dies gilt auch dann, wenn mit der Leistung zugleich vergangene Dienste anerkannt werden sollen, wie die anteilige Gewährung an im Bezugsjahr neu eingetretene Arbeitnehmer zeigt (vgl. BAG, 08.03.1995 - Az: 10 AZR 208/94).


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BAG, 14.02.2007 - Az: 10 AZR 181/06


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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