Eine freiwillige Zulage, die unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewährt wird, kann wirksam widerrufen werden, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Zweck der Zulage – etwa die Schaffung eines Arbeitsmarktausgleichs – entfällt.
Die Widerrufsklausel im
Arbeitsvertrag gestattet dem
Arbeitgeber, freiwillige Leistungen zu ändern oder einzustellen, sofern der Widerruf billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB entspricht. Nach der ständigen Rechtsprechung ist dies nur der Fall, wenn sachliche Gründe vorliegen, die den Widerruf rechtfertigen. Eine Arbeitsmarktzulage dient regelmäßig dazu, Personal zu gewinnen oder zu binden. Entfällt aufgrund veränderter Arbeitsmarktlage die Notwendigkeit, eine solche Zulage zu zahlen, ist ein Widerruf gerechtfertigt.
Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des
§ 612 a BGB liegt nicht vor, wenn der Widerruf nicht als Reaktion auf die Wahrnehmung von Arbeitnehmerrechten erfolgt, sondern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen ausgesprochen wird. Entscheidend ist, dass die Rechtsausübung des
Arbeitnehmers nicht das tragende Motiv der Maßnahme bildet, sondern allenfalls äußerer Anlass für die Umsetzung einer an sich zulässigen Maßnahme ist.
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