Ansprüche auf eine Jubiläumsgratifikation sind rechtzeitig geltend zu machen.
Im vorliegenden Fall wurde die Klage einer ehemaligen Angestellten auf Zahlung von Euro 300,00 Jubiläumsgeld und Erteilung einer Dankesurkunde abgewiesen.
Die Klägerin hatte erst nach Ihrem Ausscheiden die zwei Jahre vorher fällige Prämie für Ihre 25-jährige Dienstzugehörigkeit verlangt. Dies wurde Ihr unter Hinweis auf die Ausschlussfrist von sechs Monaten verweigert.
Laut Urteilspruch sind Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, Jubiläumszahlungen von sich aus vorzunehmen. Wird die Prämie nicht automatisch ausgezahlt, so muss der Arbeitnehmer sich darum kümmern. Eine Ausschlussfrist hierfür ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Im vorliegenden Fall wurde die Klage einer ehemaligen Angestellten auf Zahlung von Euro 300,00 Jubiläumsgeld und Erteilung einer Dankesurkunde abgewiesen.
Die Klägerin hatte erst nach Ihrem Ausscheiden die zwei Jahre vorher fällige Prämie für Ihre 25-jährige Dienstzugehörigkeit verlangt. Dies wurde Ihr unter Hinweis auf die Ausschlussfrist von sechs Monaten verweigert.
Laut Urteilspruch sind Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, Jubiläumszahlungen von sich aus vorzunehmen. Wird die Prämie nicht automatisch ausgezahlt, so muss der Arbeitnehmer sich darum kümmern. Eine Ausschlussfrist hierfür ist rechtlich nicht zu beanstanden.
ArbG Frankfurt/Main - Az: 6 Ca 2247/02
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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