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Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung und Abfindungsvergleich

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Kläger war bei dem beklagten Personenschifffahrtsunternehmen seit 1. April 1969 beschäftigt und zuletzt als Debitorenbuchhalter zu einem monatlichen Gehalt von 5.634,-- DM im Bereich der sog. Kabinenschifffahrt tätig.

Dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber dieses Bereichs widersprach er am 26. März 1996.

Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1996.

In dem anschließenden Kündigungsschutzprozess einigten sich die Parteien vergleichsweise auf das Ausscheiden des Klägers zum 31. Dezember 1996 und eine Abfindung von 74.000,-- DM.

Ende Januar 1997 erfuhr der Kläger, dass eine in einem anderen Bereich tätige, zunächst ebenfalls gekündigte Kreditorenbuchhalterin entgegen der ursprünglichen Planung von der Beklagten über den 31. Dezember 1996 hinaus weiter beschäftigt wurde.

Mit seiner daraufhin erhobenen Klage machte er geltend, die Beklagte hätte ihm diesen Arbeitsplatz anbieten müssen, und begehrte die Wiedereinstellung. Die Geschäftsgrundlage für den Vergleich sei nachträglich entfallen.

Ebenso wie in den Vorinstanzen hatte die Klage auch beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiedereinstellung. Der betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer kann einen Wiedereinstellungsanspruch haben, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt.

Diesem Anspruch können berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Diese können auch darin liegen, dass der Arbeitgeber den in Betracht kommenden Arbeitsplatz schon wieder mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt und dabei berücksichtigt hat, dass der betroffene Arbeitnehmer aufgrund eines Prozeßvergleichs eine hohe Abfindung erhält.

Der Prozeßvergleich kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn er im Wege der Anpassung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage beseitigt ist.

Davon kann im Streitfall schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil es dem Kläger nicht unzumutbar war, an dem Vergleich festgehalten zu werden.


BAG, 28.06.2000 - Az: 7 AZR 904/98

Quelle: PM des BAG

Dr. Jens-Peter VoßHont Péter HetényiDr. Rochus Schmitz

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