Wurde jahrelang die Zahlung von Weihnachtsgeld vorbehaltlos gewährt, so kann diese nicht eigenmächtig ausgesetzt werden.
Es wäre jedem Arbeitnehmer einzeln bei der letzten Auszahlung mitzuteilen, dass sich die Weiterzahlung für das kommende Jahr seitens des Arbeitgebers vorbehalten wird. Ein Aushang über ein schwarzes Brett ist nicht ausreichend, da sich der Arbeitgeber von einer solchen betrieblichen Übung nur bei rechtzeitiger Ankündigung lösen kann.
Die Höhe dieses Anspruches richtete sich nach der Summe des vorbehaltlos ausgezahlten Betrags. Da in den Jahren 1992 bis 1996 2.500,- DM (und mehr) ausgezahlt wurden, umfasste der Weihnachtsgeldanspruch im Mindesten diese Höhe.
Der Anspruch ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht infolge der seit 1998 unterbliebenen Zahlung kraft betrieblicher Übung wieder erloschen.
In der Rechtsprechung ist zwar der Tatbestand, dass der Arbeitgeber eine zunächst vorbehaltlos gewährte Gratifikation nachträglich durch eindeutige Erklärungen an die einzelnen Anspruchsberechtigten wieder unter Vorbehalt stellt, als eine Variante der Aufhebung individueller Ansprüche kraft betrieblicher Übung anerkannt.
Es wäre jedem Arbeitnehmer einzeln bei der letzten Auszahlung mitzuteilen, dass sich die Weiterzahlung für das kommende Jahr seitens des Arbeitgebers vorbehalten wird. Ein Aushang über ein schwarzes Brett ist nicht ausreichend, da sich der Arbeitgeber von einer solchen betrieblichen Übung nur bei rechtzeitiger Ankündigung lösen kann.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Anspruch auf Weihnachtsgeld war kraft betrieblicher Übung zugunsten des Klägers entstanden, nachdem der Rechtsvorgänger der Beklagten von 1991 an vorbehaltlos ein jährliches Weihnachtsgeld in dreimaliger Abfolge zahlte.Die Höhe dieses Anspruches richtete sich nach der Summe des vorbehaltlos ausgezahlten Betrags. Da in den Jahren 1992 bis 1996 2.500,- DM (und mehr) ausgezahlt wurden, umfasste der Weihnachtsgeldanspruch im Mindesten diese Höhe.
Der Anspruch ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht infolge der seit 1998 unterbliebenen Zahlung kraft betrieblicher Übung wieder erloschen.
In der Rechtsprechung ist zwar der Tatbestand, dass der Arbeitgeber eine zunächst vorbehaltlos gewährte Gratifikation nachträglich durch eindeutige Erklärungen an die einzelnen Anspruchsberechtigten wieder unter Vorbehalt stellt, als eine Variante der Aufhebung individueller Ansprüche kraft betrieblicher Übung anerkannt.
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LAG Rheinland-Pfalz, 11.03.2004 - Az: 1 Sa 1116/03
ECLI:DE:LAGRLP:2004:0311.1SA1116.03.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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