Werden dem Arbeitgeber von einem Dritten für die Zahlung einer Weihnachtsgratifikation arbeitsplatzgebundene Mittel zur Verfügung gestellt, so gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, dass der Arbeitgeber aus eigenen Mitteln eine entsprechende Gratifikation für Arbeitnehmer anderer Arbeitsplätze gewährt.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei der Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nicht nur eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch die sachfremde Gruppenbildung.
Gewährt ein Arbeitgeber nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip Leistungen, so muß er die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass kein Arbeitnehmer hiervon aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen wird. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die Abgrenzung der begünstigten und der ausgeschlossenen Arbeitnehmergruppen keine billigenswerten Gründe gibt.
Billigenswert sind Differenzierungsgründe, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Leistung auf vernünftigen Erwägungen beruhen und weder gegen verfassungsrechtliche noch gegen sonstige übergeordnete Wertentscheidungen verstoßen. Liegt ein solcher Grund nicht vor, so kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regel behandelt zu werden. Diese Grundsätze gelten auch für Leistungen, die der Arbeitgeber freiwillig gewährt.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei der Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nicht nur eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch die sachfremde Gruppenbildung.
Gewährt ein Arbeitgeber nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip Leistungen, so muß er die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass kein Arbeitnehmer hiervon aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen wird. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die Abgrenzung der begünstigten und der ausgeschlossenen Arbeitnehmergruppen keine billigenswerten Gründe gibt.
Billigenswert sind Differenzierungsgründe, die unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Leistung auf vernünftigen Erwägungen beruhen und weder gegen verfassungsrechtliche noch gegen sonstige übergeordnete Wertentscheidungen verstoßen. Liegt ein solcher Grund nicht vor, so kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regel behandelt zu werden. Diese Grundsätze gelten auch für Leistungen, die der Arbeitgeber freiwillig gewährt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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