Bei einer auf die Zukunft gerichteten Anwesenheitsprämie muss den Arbeitnehmern im Voraus bekannt sein, ob und in welcher Weise sie bei etwaigen Fehltagen in dem Zeitraum, auf den sie sich bezieht, gekürzt wird.
Gewährt der Arbeitgeber ohne Rechtspflicht und ohne Bindung für die Zukunft ein Weihnachtsgeld als freiwillige Leistung und unterscheidet er dabei, in welchem Umfang die Arbeitnehmer in der Vergangenheit Arbeitsleistungen erbracht haben, handelt es sich nicht um eine derartige Anwesenheitsprämie.
Nach der Rechtsprechung des Senats steht es dem Arbeitgeber grundsätzlich frei, im Einzelnen zu bestimmen, welche Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung sich anspruchsmindernd oder anspruchsausschließend auf die Sonderzahlung auswirken sollen, soweit dem gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen. Auch Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung, für die ein gesetzlicher Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes besteht, können sich anspruchsmindernd oder anspruchsausschließend auf eine freiwillige Sonderzahlung auswirken. Freiwillige Jahressonderzahlungen haben regelmäßig auch Entgeltcharakter, d.h. sie sollen die im Betrieb während des Bezugszeitraumes geleistete Arbeit zusätzlich vergüten. Sie sind jedoch kein Arbeitsentgelt, das kraft Gesetzes für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt werden muss. Eine Kürzung der Jahressonderzahlung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten verstößt grundsätzlich auch nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB, wie sich nunmehr bereits der gesetzlichen Regelung des § 4 a EFZG entnehmen lässt.
Gewährt der Arbeitgeber ohne Rechtspflicht und ohne Bindung für die Zukunft ein Weihnachtsgeld als freiwillige Leistung und unterscheidet er dabei, in welchem Umfang die Arbeitnehmer in der Vergangenheit Arbeitsleistungen erbracht haben, handelt es sich nicht um eine derartige Anwesenheitsprämie.
Nach der Rechtsprechung des Senats steht es dem Arbeitgeber grundsätzlich frei, im Einzelnen zu bestimmen, welche Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung sich anspruchsmindernd oder anspruchsausschließend auf die Sonderzahlung auswirken sollen, soweit dem gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen. Auch Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung, für die ein gesetzlicher Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes besteht, können sich anspruchsmindernd oder anspruchsausschließend auf eine freiwillige Sonderzahlung auswirken. Freiwillige Jahressonderzahlungen haben regelmäßig auch Entgeltcharakter, d.h. sie sollen die im Betrieb während des Bezugszeitraumes geleistete Arbeit zusätzlich vergüten. Sie sind jedoch kein Arbeitsentgelt, das kraft Gesetzes für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt werden muss. Eine Kürzung der Jahressonderzahlung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten verstößt grundsätzlich auch nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB, wie sich nunmehr bereits der gesetzlichen Regelung des § 4 a EFZG entnehmen lässt.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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