Wird ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig und bleibt es bis zum Ende seines befristeten Arbeitsverhältnisses, obwohl er von der Nichtverlängerung wusste, ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert. Der Arbeitnehmer muss dann konkret darlegen und beweisen, an welchen Beschwerden er litt und wie sie seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten; pauschale Angaben genügen nicht, sodass der Entgeltfortzahlungsanspruch scheitern kann.
Der Tatrichter kann deshalb den Beweis der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer eine solche Bescheinigung vorlegt. Ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen genügt dem Arbeitgeber dann nicht. Er muss vielmehr tatsächliche Umstände darlegen und im Bestreitensfall beweisen, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung begründen. Eine gesetzliche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO begründet die Bescheinigung nicht, sodass nicht nur der Beweis des Gegenteils zulässig ist. Der Arbeitgeber ist zudem nicht auf die Regelbeispiele des § 275 Abs. 1a SGB V beschränkt; beweiswerterschütternde Tatsachen können sich auch aus dem Vortrag des Arbeitnehmers oder aus der Bescheinigung selbst ergeben (vgl. BAG, 13.12.2023 - Az: 5 AZR 137/23; BAG, 08.09.2021 - Az: 5 AZR 149/21; BAG, 28.06.2023 - Az: 5 AZR 335/22).
Wann besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall?
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer für die Dauer von bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er infolge Krankheit arbeitsunfähig und dadurch an der Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Anspruchsvoraussetzungen trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Arbeitnehmer. Der Nachweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird regelmäßig durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG geführt.Welcher Beweiswert kommt einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu?
Die ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweismittel für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG genügt ihre Vorlage, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu nehmen. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung wirkt sich auf die Beweiswürdigung aus: Der Bescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Die Gesetzesbegründung zur elektronischen Meldung nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGB IV bezeichnet die Papierbescheinigung ausdrücklich als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel mit dem von der Rechtsprechung zugebilligten hohen Beweiswert (BT-Drs. 19/13959, S. 37).Der Tatrichter kann deshalb den Beweis der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer eine solche Bescheinigung vorlegt. Ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen genügt dem Arbeitgeber dann nicht. Er muss vielmehr tatsächliche Umstände darlegen und im Bestreitensfall beweisen, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung begründen. Eine gesetzliche Vermutung im Sinne des § 292 ZPO begründet die Bescheinigung nicht, sodass nicht nur der Beweis des Gegenteils zulässig ist. Der Arbeitgeber ist zudem nicht auf die Regelbeispiele des § 275 Abs. 1a SGB V beschränkt; beweiswerterschütternde Tatsachen können sich auch aus dem Vortrag des Arbeitnehmers oder aus der Bescheinigung selbst ergeben (vgl. BAG, 13.12.2023 - Az: 5 AZR 137/23; BAG, 08.09.2021 - Az: 5 AZR 149/21; BAG, 28.06.2023 - Az: 5 AZR 335/22).
Wie unterscheidet sich die Papierbescheinigung von elektronisch abgerufenen Daten?
Bei der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung nach § 5 Abs. 1a EFZG ist zwischen zwei Gegenständen zu unterscheiden: dem Beweiswert der vom Arbeitgeber abrufbaren Daten (bzw. der Tatsache, dass keine Daten abrufbar sind) und dem Beweiswert der dem Arbeitnehmer ausgehändigten Bescheinigung. Letztere hat grundsätzlich denselben hohen Beweiswert wie die früher dem Arbeitgeber vorzulegende Bescheinigung. Den von der Krankenkasse zum Abruf bereitgestellten Daten kommt dagegen nur ein geringerer Beweiswert zu. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber an der Papierbescheinigung festhalten wollte, bis ein elektronisches Äquivalent mit gleich hohem Beweiswert zur Verfügung steht, und das elektronische Verfahren wegen der Zwischenschritte (Eingabe durch den Arzt, Aufbereitung durch die Krankenkasse) störanfälliger ist. Im Streitfall hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit daher durch die Papierbescheinigung zu untermauern und sich diese gegebenenfalls nachträglich vom Arzt ausstellen zu lassen; eine Frist hierfür sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Schmitt in: EFZG/Küfner-Schmitt, 9. Aufl. 2023, § 5 EFZG, Rn. 177-179).Welche Anforderungen gelten an die formelle Ordnungsgemäßheit der Bescheinigung?
Formal beweiskräftig sind nur ordnungsgemäß ausgestellte Bescheinigungen. Duplikate in der Ausfertigung für den Versicherten, die weder eine Unterschrift des behandelnden Arztes noch einen Praxisstempel tragen, sind nicht formal ordnungsgemäß, was einem vollen Beweiswert entgegensteht. Vorliegend lagen formal beweiskräftige Bescheinigungen nur für einen Teil des streitigen Zeitraums vor; für die übrigen Zeiträume fehlte es an einer Unterschrift oder an einer Bescheinigung insgesamt. Auch den elektronisch abgerufenen Daten der Krankenkasse kam kein voller Beweiswert zu.Urteil freischalten
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ArbG Kassel, 27.01.2026 - Az: 9 Ca 262/25
ECLI:DE:ARBGKAS:2026:0127.9CA262.25.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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