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Elterngeldminderung durch Lohnnachzahlung: Ersatzfähigkeit und steuerliche Vorteilsanrechnung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Zahlt ein Arbeitgeber Entgelt verspätet und mindert sich dadurch das Elterngeld, ist der Schaden grundsätzlich zu ersetzen. Steuervorteile, die dem Arbeitnehmer durch die verspätete Zahlung entstehen, sind jedoch im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen und können den Schaden vollständig aufwiegen.

Besteht ein Schadensersatzanspruch bei verspäteter Entgeltzahlung?

Der Arbeitgeber ist nach § 286 BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch die verschuldete verspätete Zahlung von Entgelt oder Entgeltfortzahlung entsteht. Inhalt und Umfang des Verzögerungsschadens richten sich nach §§ 249 ff. BGB. Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, wie er bei rechtzeitiger Zahlung stünde.

Wie wirkt sich eine verspätete Zahlung auf das Elterngeld aus?

Für die Elterngeldberechnung wird nach § 2c Abs. 1 Satz 1 BEEG das monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit herangezogen, vermindert um Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f BEEG. Nach § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG bleiben Einnahmen unberücksichtigt, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Die Vorschrift knüpft damit an das Lohnsteuerrecht an. Entgeltbestandteile, die lohnsteuerrechtlich zutreffend als sonstige Bezüge einzuordnen sind, werden auch elterngeldrechtlich so behandelt (vgl. BSG, 27.06.2019 - Az: B 10 EG 2/18 R; BSG, 14.12.2017 - Az: B 10 EG 7/17 R).

Nach R 39b.2 LStR gehören Nachzahlungen zum laufenden Arbeitslohn, wenn sie sich ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume beziehen, die im Kalenderjahr der Zahlung enden, sowie bei Arbeitslohn für das Vorjahr, der innerhalb der ersten drei Wochen des Folgejahres zufließt. Sonstige Bezüge liegen dagegen vor, wenn sich die Nachzahlung ganz oder teilweise auf Zeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr enden, oder wenn Arbeitslohn für das abgelaufene Jahr erst später als drei Wochen nach Jahresende zufließt. Diese Abgrenzung ist im Rahmen des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG zu übernehmen. Die Drei-Wochen-Frist konkretisiert dabei die zeitliche Dimension des Begriffs des sonstigen Bezugs: Erfasst werden alle Zahlungen, deren Zahlungszeiträume vom regelmäßigen Zahlungsturnus nicht nur unerheblich abweichen.

Ob die Verspätung auf einem Verschulden des Arbeitgebers beruht, ist für die Einordnung als sonstiger Bezug und damit für die Bemessungsgrundlage des Elterngeldes unerheblich. Auch kommt es nicht darauf an, für welchen Zeitraum die Nachzahlung geschuldet wird oder wann der Arbeitnehmer das Entgelt erarbeitet hat. Ein hierdurch geminderter Elterngeldanspruch stellt einen ersatzfähigen Schaden dar (vgl. LAG Düsseldorf, 17.05.2020 - Az: 12 Sa 716/19).


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LAG Nürnberg, 20.01.2021 - Az: 2 Sa 253/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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