Ein Bewerber, der sich unter Offenlegung einer Schwerbehinderung erfolglos beworben hat, kann von einem eingeschalteten Personalvermittlungsunternehmen Auskunft über die Identität des tatsächlichen Arbeitgebers verlangen, wenn er einen möglichen Entschädigungsanspruch vorbereiten will und sich die Information nicht anderweitig zumutbar beschaffen kann.
Erforderlich ist zunächst eine Sonderverbindung zwischen den Parteien. Nimmt ein Personalvermittlungsunternehmen Bewerbungsunterlagen entgegen, leitet diese weiter und erteilt eine Absage, entsteht dadurch ein jedenfalls vertragsähnliches Verhältnis zum Bewerber, das für den Auskunftsanspruch aus § 242 BGB ausreicht.
Die Unkenntnis von der Identität der tatsächlich handelnden Arbeitgeberperson ist unverschuldet, wenn die zur Vorbereitung und Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs nach § 15 AGG nötigen Informationen in die Sphäre des möglichen Verletzers fallen und dem Anspruchsteller nicht zugänglich sind. Eine anderweitige, zumutbare Informationsbeschaffung darf dem Auskunftsbegehrenden weder möglich noch vorwerfbar unterlassen worden sein.
Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben als Vorstufe zur AGG-Durchsetzung
Nach § 242 BGB besteht eine Auskunftspflicht - auch gegenüber Dritten -, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Dieser aus der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz ist auch auf den Fall anzuwenden, in der ein Personalvermittlungsunternehmen bei der Stellenausschreibung und Bewerbungssammlung für einen Dritten tätig wird und der eigentliche Arbeitgeber dabei anonym bleibt.Erforderlich ist zunächst eine Sonderverbindung zwischen den Parteien. Nimmt ein Personalvermittlungsunternehmen Bewerbungsunterlagen entgegen, leitet diese weiter und erteilt eine Absage, entsteht dadurch ein jedenfalls vertragsähnliches Verhältnis zum Bewerber, das für den Auskunftsanspruch aus § 242 BGB ausreicht.
Die Unkenntnis von der Identität der tatsächlich handelnden Arbeitgeberperson ist unverschuldet, wenn die zur Vorbereitung und Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs nach § 15 AGG nötigen Informationen in die Sphäre des möglichen Verletzers fallen und dem Anspruchsteller nicht zugänglich sind. Eine anderweitige, zumutbare Informationsbeschaffung darf dem Auskunftsbegehrenden weder möglich noch vorwerfbar unterlassen worden sein.
Zumutbarkeit der Auskunftserteilung
Die Erteilung der Auskunft ist dem Personalvermittlungsunternehmen unschwer möglich, wenn der damit verbundene Aufwand rein bürokratischer, niederschwelliger Art ist und weder eine tatsächliche noch eine finanzielle unbillige Belastung darstellt. Eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Auftraggeber scheidet aus, soweit das Personalvermittlungsunternehmen mit der Auskunftserteilung lediglich eine bestehende Rechtspflicht erfüllt.Interessenabwägung: Offenlegungsinteresse gegen Geheimhaltungsinteresse
Im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Interessenabwägung ist das Interesse des Bewerbers an der Kenntnis der Arbeitgeberperson zur Prüfung und Durchsetzung eines möglichen Anspruchs nach § 15 Abs. 1, Abs. 2 AGG gegen das Geheimhaltungsinteresse des Personalvermittlungsunternehmens abzuwägen. Ein schlüssig dargelegter möglicher Anspruch nach § 15 AGG genügt hierbei; das Bestehen des Anspruchs dem Grunde nach muss nicht feststehen.Urteil freischalten
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AG München, 20.08.2026 - Az: 274 C-17839/25
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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