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Werkstattrisiko bei konkret abgerechneten Reparaturkosten

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Rechnet der Geschädigte einen Verkehrsunfallschaden nach vorheriger Begutachtung konkret auf Basis einer Reparaturrechnung ab, trägt der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko. Dies gilt auch dann, wenn die Rechnung noch nicht vollständig bezahlt wurde.

Maßstab für die erforderlichen Reparaturkosten

Maßstab ist der zur Schadensbehebung erforderliche Betrag im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB. Der erforderliche Herstellungsaufwand bestimmt sich nicht allein nach Art und Ausmaß des Schadens, sondern auch nach den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten (st. Rspr., vgl. BGH, 15.10.1991 - Az: VI ZR 314/90). Es ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung zugrunde zu legen. Die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten können deshalb regelmäßig auch dann zur Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn sie ohne Verschulden des Geschädigten unangemessen sind (vgl. LG München I, 30.11.2015 - Az: 19 O 14528/12).

Wer trägt das Werkstattrisiko?

Der Schädiger trägt das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko, sofern den Geschädigten kein Auswahlverschulden hinsichtlich der Werkstatt trifft. Die Werkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne des § 278 BGB. Der Schädiger schuldet daher grundsätzlich auch Mehrkosten, die ohne Verschulden des Geschädigten durch unwirtschaftliche oder unsachgemäße Maßnahmen der Werkstatt entstehen (vgl. BGH, 29.10.1974 - Az: VI ZR 42/73). Mit der Übergabe des Fahrzeugs an die Werkstatt sind die Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig erschöpft. Auch Kosten für unnötige Zusatzarbeiten fallen in den Verantwortungsbereich des Schädigers (vgl. AG München, 06.07.2015 - Az: 335 C 26842/14).

Die Risikoverteilung ist auch sachgerecht, weil der Geschädigte ohne das Unfallgeschehen keinem Werkstattrisiko ausgesetzt wäre. Hält der Versicherer die Rechnung für überhöht, kann er die Werkstatt in Anspruch nehmen und trägt dann das Prozessrisiko selbst. Dieses darf nicht auf den Geschädigten verlagert werden.

Wann entfällt der Schutz des Geschädigten?

Die Vorteile der subjektbezogenen Schadensbetrachtung greifen nicht, wenn der Geschädigte bei sorgfältiger Prüfung der Rechnung erkennen konnte, dass überhöhte oder nicht erforderliche Positionen abgerechnet werden, oder wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft. Hat der Geschädigte ein Sachverständigengutachten eingeholt und danach reparieren lassen, besitzt er einen konkreten Anhaltspunkt für die voraussichtliche Größenordnung der Kosten. Abweichungen, die im Verhältnis zum Gesamtbetrag nicht so wesentlich sind, dass auch ein Laie sofort eine nicht nachvollziehbare Überhöhung erkennt, begründen keinen Ausschluss.

Greift das Werkstattrisiko auch bei noch nicht bezahlter Rechnung?

Das Werkstattrisiko greift auch dann, wenn die Reparaturrechnung noch nicht vollständig beglichen wurde. Der Geschädigte ist im Innenverhältnis dem Werklohnanspruch der Werkstatt ausgesetzt und kann in Anspruch genommen werden. Der Rechnung kommt zudem eine Indizwirkung dafür zu, dass die verlautbarten Aufwendungen den erforderlichen Reparaturaufwand widerspiegeln.

Die Rechtsprechung des BGH zu Sachverständigenkosten bei unbeglichener Honorarrechnung (vgl. BGH, 19.07.2016 - Az: VI ZR 491/15; BGH, 05.06.2018 - Az: VI ZR 185/16) steht dem nicht entgegen. Danach entspricht der erforderliche Aufwand dem tatsächlich zur Befriedigung des Finanzierungsbedarfs objektiv erforderlichen Geldbetrag und nicht pauschal dem in Rechnung gestellten Betrag. Die daraus folgende Wertung, dass einer unbeglichenen Honorarrechnung im Falle einer Abtretung keine Indizwirkung zukomme, ist auf die Reparaturkosten nicht übertragbar. Lässt der Geschädigte nach Maßgabe eines Sachverständigengutachtens reparieren, bildet der in der Rechnung ausgewiesene Betrag den aus seiner Sicht erforderlichen Aufwand ab.


AG München, 27.09.2021 - Az: 331 C 3645/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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