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Werkstattrisiko bei Sachverständigenkosten: Wer trägt überhöhte Gutachterhonorare?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Grundsätze zum Werkstattrisiko gelten auch für Sachverständigenkosten: Der Schädiger trägt das Risiko, dass der Gutachter nicht erforderliche oder überhöhte Kosten abrechnet, sofern dies für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar war. Im Gegenzug kann der Schädiger Zug um Zug die Abtretung etwaiger Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen verlangen.

Gilt das Werkstattrisiko auch für Sachverständigenkosten?

Die vom Bundesgerichtshof zum Werkstattrisiko entwickelten Grundsätze sind nicht auf Reparaturkosten beschränkt. Sie erstrecken sich auch auf die Position der Sachverständigenkosten (vgl. BGH, 12.03.2024 - Az: VI ZR 280/22). Der Schädiger trägt danach das sogenannte „Sachverständigenrisiko“, also das Risiko, dass der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige nicht erforderliche oder überhöhte Kosten geltend macht. Dies gilt, sofern die Überhöhung oder fehlende Erforderlichkeit für den Geschädigten als Laien nicht erkennbar war.

Dieses Risiko trägt der Schädiger auch dann, wenn der Geschädigte die Sachverständigenrechnung selbst noch nicht bezahlt hat, aber Zahlung unmittelbar an das Sachverständigenbüro verlangt. Die Kosten sind in diesem Fall in voller Höhe ersatzfähig.

Wann liegt ein Auswahlverschulden des Geschädigten vor?

Ein Auswahlverschulden des Geschädigten kommt nur in Betracht, wenn sich die Überhöhung der Kosten ihm aufdrängen musste. Bei einem Kfz-Sachverständigen, der sein Grundhonorar nicht nach Stunden, sondern nach der Schadenshöhe berechnet (vgl. dazu BGH, 24.10.2017 - Az: VI ZR 61/17; BGH, 23.01.2007 - Az: VI ZR 67/06; BGH, 04.04.2006 - Az: X ZR 122/05), kann ein für den Geschädigten nicht erkennbar überhöhter Ansatz etwa dann vorliegen, wenn der Gutachter den Schaden unzutreffend zu hoch einschätzt (vgl. BGH, 24.10.2017 - Az: VI ZR 61/17).

Diesbezügliche Mehraufwendungen sind ebenfalls ersatzfähig. Gleiches gilt für Rechnungspositionen, die sich auf Maßnahmen im Zusammenhang mit der Begutachtung beziehen, die tatsächlich nicht durchgeführt wurden, sofern dies für den Geschädigten nicht erkennbar war.

Ob die Kosten überhöht waren, muss in diesem Zusammenhang nicht abschließend geklärt werden. Entscheidend ist, dass sich eine mögliche Überhöhung dem Geschädigten als Laien nicht aufdrängen musste. Ist dies der Fall, scheidet ein Auswahlverschulden aus.

Der Schädiger ist durch die Zurechnung des Sachverständigenrisikos nicht schutzlos gestellt. Nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs kann er die Abtretung etwaiger Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen verlangen. Das gilt insbesondere für Ansprüche, die auf überhöhten Kosten beruhen. So kann der Schädiger die überhöhten Beträge gegebenenfalls unmittelbar beim Sachverständigen zurückfordern.

Die Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche erfolgt im Wege einer Zug-um-Zug-Verurteilung. Bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung im Falle der Anwendung des § 255 BGB muss das Bestehen des Gegenanspruchs nicht festgestellt werden. Es genügt die Möglichkeit, dass ein solcher Anspruch besteht (vgl. BGH, 05.10.2021 - Az: II ZR 244/19).


AG Schweinfurt, 08.01.2026 - Az: 1 C 743/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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