Die Tätigkeit eines Notarztes im Rettungsdienst begründet nicht zwangsläufig ein Arbeitsverhältnis, wenn dieser selbst über Anzahl und Lage seiner Einsätze entscheiden kann. Eine sozialversicherungsrechtliche Einstufung als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV steht der Annahme eines freien Dienstverhältnisses nicht entgegen. Für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten genügt jedoch bereits die Behauptung eines Arbeitsverhältnisses, sofern die Klage nur bei dessen Bestehen erfolgreich sein kann (sic-non-Fall).
Arbeitnehmer kann auch sein, wer aufgrund mehrerer privatrechtlicher Verträge beschäftigt wird; grundsätzlich ist dabei jedoch jedes Vertragsverhältnis gesondert zu betrachten. Reiht sich eine Vielzahl von Einsätzen aneinander, die jeweils auf einer eigenen Vereinbarung beruhen, ist der Dienstverpflichtete Arbeitnehmer, wenn die übrigen ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Merkmale vorliegen. Ob infolge rechtlicher Verklammerung der einzelnen Vereinbarungen ein einheitliches Arbeitsverhältnis entsteht, lässt sich erst im Anschluss an diese Gesamtbetrachtung feststellen (vgl. BAG, 03.12.2025 - Az: 9 AZB 18/25).
Auch Vorgaben zu Ausrückzeiten, zum Aufenthaltsort während des Dienstes sowie zur Nutzung des Notarztwagens führen nicht zwangsläufig zu einem anderen Ergebnis, wenn sich diese aus gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen der Tätigkeit ergeben und nicht auf einer einseitigen Weisung des Auftraggebers beruhen. Rahmenbedingungen wie Hilfsfristen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung, einschließlich der Erfassung bestimmter Einsatzdaten, können sich unmittelbar aus rettungsdienstrechtlichen Vorschriften ergeben, ohne dass hierin eine arbeitsvertragliche Weisung des Auftraggebers liegt.
Abgrenzung von Arbeits- und Dienstverhältnis
Nach § 611a Abs. 1 BGB wird ein Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann sich auf Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit erstrecken. Weisungsgebunden ist, wer seine Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit nicht selbst bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei maßgeblich von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Erforderlich ist stets eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls; kommt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses zu einem anderen Ergebnis als dessen Bezeichnung, ist die tatsächliche Handhabung maßgeblich. Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit des Verpflichteten (vgl. BAG, 03.12.2025 - Az: 9 AZB 18/25).Arbeitnehmer kann auch sein, wer aufgrund mehrerer privatrechtlicher Verträge beschäftigt wird; grundsätzlich ist dabei jedoch jedes Vertragsverhältnis gesondert zu betrachten. Reiht sich eine Vielzahl von Einsätzen aneinander, die jeweils auf einer eigenen Vereinbarung beruhen, ist der Dienstverpflichtete Arbeitnehmer, wenn die übrigen ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Merkmale vorliegen. Ob infolge rechtlicher Verklammerung der einzelnen Vereinbarungen ein einheitliches Arbeitsverhältnis entsteht, lässt sich erst im Anschluss an diese Gesamtbetrachtung feststellen (vgl. BAG, 03.12.2025 - Az: 9 AZB 18/25).
Welche Rolle spielt die sozialversicherungsrechtliche Einordnung?
Eine sozialversicherungsrechtliche Einstufung des Vertragsverhältnisses als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV schließt die Annahme eines freien Dienstverhältnisses nicht aus. Das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis und das arbeitsrechtliche Arbeitsverhältnis sind nicht identisch und folgen eigenständigen Beurteilungsmaßstäben (vgl. BAG, 21.05.2019 - Az: 9 AZR 295/18; BAG, 08.05.2018 - Az: 9 AZR 531/17; LAG Rheinland-Pfalz, 22.08.2024 - Az: 5 SLa 39/24).Auswirkung freier Zeiteinteilung auf die Einordnung als Notarzt
Kann ein Notarzt selbst bestimmen, wie viele Bereitschaftsdienste er in einem Monat übernimmt und an welchen Tagen er zur Verfügung steht, spricht dies gegen ein Arbeitsverhältnis. Im zu entscheidenden Fall konnte die Notärztin die Anzahl und die Tage ihrer Bereitschaftsdienste selbst festlegen und war nicht verpflichtet, in einem bestimmten Monat überhaupt Dienste zu übernehmen. Der Auftraggeber war nicht berechtigt, ihr eine bestimmte Anzahl von Diensten, bestimmte Diensttage oder bestimmte Dienstzeiten vorzugeben. Hatte sich die Notärztin jedoch verpflichtet, einen bestimmten Dienst zu übernehmen, musste sie diesen im Umfang ihrer Verpflichtung selbstverständlich auch wahrnehmen; dies entspricht den gegenseitigen Pflichten aus einem Dienstvertrag und begründet für sich genommen keine für ein Arbeitsverhältnis kennzeichnende Weisungsgebundenheit.Auch Vorgaben zu Ausrückzeiten, zum Aufenthaltsort während des Dienstes sowie zur Nutzung des Notarztwagens führen nicht zwangsläufig zu einem anderen Ergebnis, wenn sich diese aus gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen der Tätigkeit ergeben und nicht auf einer einseitigen Weisung des Auftraggebers beruhen. Rahmenbedingungen wie Hilfsfristen und Maßnahmen zur Qualitätssicherung, einschließlich der Erfassung bestimmter Einsatzdaten, können sich unmittelbar aus rettungsdienstrechtlichen Vorschriften ergeben, ohne dass hierin eine arbeitsvertragliche Weisung des Auftraggebers liegt.
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LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2026 - Az: 5 Ta 22/26
ECLI:DE:LAGMV:2026:0721.5Ta22.26.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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