Eine gemeinsame Betriebsstätte liegt vor, wenn die Tätigkeiten von Beschäftigten verschiedener Unternehmen im konkreten Arbeitsablauf ineinandergreifen. Dies gilt auch dann, wenn eine Tätigkeit dem eigentlichen Vorgang zeitlich vorgelagert ist und nur dessen Voraussetzung schafft. Eine ausdrückliche Absprache ist nicht erforderlich; es genügt eine stillschweigende Verständigung durch bloßes Tun.
Unter den Begriff fallen betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Es genügt, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt (vgl. BGH, 23.09.2014 - Az: VI ZR 483/12).
Nicht ausreichend ist demgegenüber das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation.
Der räumlich-organisatorische Bezugspunkt der Tätigkeiten war vorliegend die neben der Laderampe gelagerte Ware. Da diese zwangsläufig erst nach dem Scannen mit dem Gabelstapler abgeholt und verladen werden sollte, konnten beide Tätigkeiten im Rahmen der gewählten Gestaltung nur „Hand in Hand“ ausgeführt werden (vgl. BGH, 22.01.2008 - Az: VI ZR 17/07). Der Geschädigte befand sich damit ablaufbedingt und nicht bloß zufällig im Gefahrenbereich des Gabelstaplers.
Eine ausdrückliche Absprache über die Art der Durchführung ist nicht erforderlich. Es genügt eine stillschweigende Verständigung durch bloßes Tun, den Güterumschlag auf die gewählte Weise durchzuführen (vgl. BGH, 23.09.2014 - Az: VI ZR 483/12; OLG Hamm, 26.02.2019 - Az: 26 U 136/18; OLG Hamm, 06.09.2019 - Az: 9 U 201/18).
Liegt eine gemeinsame Betriebsstätte vor, greift das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII. Ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den anderen Versicherten ist damit ausgeschlossen.
Wann liegt eine gemeinsame Betriebsstätte vor?
Nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII gilt das Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung auch für Versicherte, die vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten. Ein Schadensersatzanspruch kann daher ausgeschlossen sein, obwohl Schädiger und Geschädigter bei verschiedenen Unternehmen beschäftigt sind. Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall betraf dies einen Unfall im Verladebereich eines Warenumschlagbetriebs, bei dem ein Gabelstapler den Beschäftigten eines anderen Unternehmens verletzte, der zuvor die zu verladende Ware gescannt hatte.Unter den Begriff fallen betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Es genügt, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt (vgl. BGH, 23.09.2014 - Az: VI ZR 483/12).
Nicht ausreichend ist demgegenüber das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation.
Welche Bedeutung hat die Gefahrengemeinschaft?
Der Haftungsausschluss ist nur im Hinblick auf die zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der in enger Berührung miteinander Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und zum Geschädigten werden kann.Sind vorbereitende Tätigkeiten erfasst?
Ein Ineinandergreifen der Tätigkeiten setzt nicht voraus, dass die Beteiligten an demselben Arbeitsschritt mitwirken. Schafft die Tätigkeit des einen Beteiligten die Voraussetzung für die Tätigkeit des anderen, kann dies ein funktionales Miteinander begründen. Das gilt insbesondere dann, wenn der ordnungsgemäße Umschlag von Gütern regelmäßig die Durchführung von Schnittstellenkontrollen voraussetzt (vgl. MüKoHGB/Thume, 5. A. 2023, § 435 Rn. 22 ff.). Unerheblich ist, dass die Kontrolle im vorliegenden Fall auch nach dem Beladen hätte erfolgen können; maßgeblich ist die tatsächlich gewählte Gestaltung des Ablaufs.Der räumlich-organisatorische Bezugspunkt der Tätigkeiten war vorliegend die neben der Laderampe gelagerte Ware. Da diese zwangsläufig erst nach dem Scannen mit dem Gabelstapler abgeholt und verladen werden sollte, konnten beide Tätigkeiten im Rahmen der gewählten Gestaltung nur „Hand in Hand“ ausgeführt werden (vgl. BGH, 22.01.2008 - Az: VI ZR 17/07). Der Geschädigte befand sich damit ablaufbedingt und nicht bloß zufällig im Gefahrenbereich des Gabelstaplers.
Eine ausdrückliche Absprache über die Art der Durchführung ist nicht erforderlich. Es genügt eine stillschweigende Verständigung durch bloßes Tun, den Güterumschlag auf die gewählte Weise durchzuführen (vgl. BGH, 23.09.2014 - Az: VI ZR 483/12; OLG Hamm, 26.02.2019 - Az: 26 U 136/18; OLG Hamm, 06.09.2019 - Az: 9 U 201/18).
Abgrenzung zu bloß parallelen Tätigkeiten
Abzugrenzen sind Fälle, in denen die Tätigkeiten der Versicherten unterschiedlicher Unternehmen gerade nicht ineinandergreifen, sondern lediglich parallel in räumlicher Nähe durchgeführt werden. In den hierzu ergangenen Entscheidungen des OLG Hamm (OLG Hamm, 10.05.2016 - Az: 9 U 53/15; OLG Hamm, 30.08.2016 - Az: 9 U 140/15) fehlte es an einer solchen Verzahnung. Dass sich die Beteiligten aus bloßer Unachtsamkeit in die Quere gekommen sind, steht der Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte nicht entgegen, wenn die Begegnung im Gefahrenbereich ablaufbedingt erfolgt.Unter welchen Voraussetzungen besteht eine Gefahrengemeinschaft?
Eine Gefahrengemeinschaft ist bereits dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Verhalten des Geschädigten zu einer Schädigung des Schädigers führt. Vorliegend kam etwa eine durch den Geschädigten veranlasste Vollbremsung des Gabelstaplers in Betracht. Nicht erforderlich ist, dass beide Beteiligten in gleichem Maße einer Verletzungsgefahr ausgesetzt sind. Es reicht aus, dass es durch das enge Zusammenwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann. Eine Gefahrengemeinschaft kann selbst dann bestehen, wenn eine wechselseitige Gefährdung eher fernliegt, aber nicht völlig ausgeschlossen ist (vgl. BGH, 22.01.2008 - Az: VI ZR 17/07).Liegt eine gemeinsame Betriebsstätte vor, greift das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII. Ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den anderen Versicherten ist damit ausgeschlossen.
OLG Frankfurt, 01.03.2023 - Az: 13 U 195/21
ECLI:DE:OLGHE:2023:0301.13U195.21.00
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