Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 418.415 Anfragen

Rechtfertigen rassistische WhatsApp-Chats die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Annahme einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht durch Chat-Beiträge setzt neben einem objektiv illoyal erscheinenden Verhalten stets auch eine entsprechende innere Einstellung des Beamten voraus, die im Zweifel weiter aufzuklären ist. Auch vertrauliche Kommunikation im engsten Familien- und Freundeskreis ist für den Vorwurf einer Verfassungstreuepflichtverletzung verwertbar, da es einen „verfassungstreuefreien Bereich“ für Beamte nicht gibt.

Verfassungstreuepflicht als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums

Die Verpflichtung des Beamten, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), zählt zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Diese Treuepflicht verlangt mehr als eine bloß formal korrekte, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie erfordert eine eindeutige Distanzierung von Gruppen und Bestrebungen, die die verfassungsmäßige Ordnung angreifen oder diffamieren. Wird die Verfassungstreuepflicht verletzt, ist der Beamte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, da es sich um ein unverzichtbares Eignungsmerkmal handelt.

Der Inhalt der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bestimmt sich dabei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Parteiverbotsverfahren und stellt maßgeblich auf das Prinzip der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) ab. Mit der Menschenwürde nicht vereinbar sind insbesondere ein rechtlich abgewerteter Status oder demütigende Ungleichbehandlungen, wie sie bei antisemitischen oder rassistisch diskriminierenden Konzepten vorliegen.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht vorliegen?

Nicht jeder Chat-Beitrag, der aus objektivierter Empfängerperspektive rassistisch erscheint, lässt bereits den Schluss zu, dass sich der Versender nicht mehr zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt. Neben einem objektiven Anknüpfungsverhalten von ausreichendem Gewicht ist stets ein subjektives Moment erforderlich: Die Verfassungstreuepflicht wird nur verletzt, wenn durch das Dienstvergehen offenbar geworden ist, dass der Beamte sein Verhalten nicht an den verfassungsrechtlichen Grundwerten orientiert. Trägt der Beamte plausible andere Ursachen für sein Verhalten vor - vorliegend: einen provokativen „Überbietungswettbewerb“ innerhalb der Gruppenkommunikation -, müssen diese mit schlüssigen Argumenten ausgeschlossen werden, bevor eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht angenommen werden darf.

Fehlt es an einer entsprechenden inneren Einstellung, verbleibt gleichwohl regelmäßig ein Verstoß gegen die Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf des Beamten erfordert (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Dieser sogenannte „böse Schein“ einer Verfassungstreuepflichtverletzung stellt zwar ein eigenständiges Dienstvergehen dar, rechtfertigt für sich genommen jedoch in der Regel nicht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Steht das Grundrecht auf Meinungsfreiheit einer disziplinarrechtlichen Ahndung entgegen?

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG steht einer disziplinarrechtlichen Verwertbarkeit von Äußerungen nicht generell entgegen. Eine Meinungsäußerung ist bei Beamten nur dann durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt, wenn sie mit der Verfassungstreuepflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang steht; die entsprechenden Regelungen des Beamten- und Disziplinarrechts sind insoweit allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Bei der Deutung einer Äußerung ist deren Kontext einzubeziehen, wobei auch die Zeitbezogenheit von Äußerungen sowie eine mögliche Verschiebung der „Grenzen des Sagbaren“ zu berücksichtigen sind.

Gibt es einen „verfassungstreuefreien Bereich“ für private Kommunikation?

Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgt ein grundrechtlicher Schutz der Privatsphäre, der auch die vertrauliche Kommunikation mit Personen besonderen Vertrauens - etwa Familienangehörigen oder langjährigen Freunden - umfasst. Diese Vertraulichkeit gilt jedoch nicht vorbehaltlos, sondern bedarf einer am Einzelfall ausgerichteten Abwägung. Die in der Rechtsprechung zum Ehrschutz entwickelte „beleidigungsfreie Sphäre“ lässt sich auf Verstöße gegen die Verfassungstreuepflicht nicht übertragen: Auch in besonderen Nähebeziehungen besteht keine „verfassungstreuepflichtfreie Sphäre“ für Beamte. Beiträge aus geschlossenen Chatgruppen im engsten Familien- und Freundeskreis sind daher für den Vorwurf einer Verfassungstreuepflichtverletzung grundsätzlich verwertbar.

Zum Nachweis anderer Dienstvergehen - namentlich eines Verstoßes gegen die Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordert - dürfen Erkenntnisse aus vertraulicher Kommunikation dagegen grundsätzlich nicht herangezogen werden. Bieten Chat-Beiträge bereits nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt nicht das erforderliche Mindestmaß an Gewicht und Evidenz für die Annahme einer Verfassungstreuepflichtverletzung, gebührt dem Vertraulichkeitsinteresse des Beamten der Vorrang.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Im zu beurteilenden Fall hatte ein als Hauptbrandmeister beschäftigter Beamter in den Jahren 2013 bis 2020 in zwei unterschiedlichen WhatsApp-Gruppen - einer aus Kollegen der Rettungswache sowie einer aus Familienangehörigen und langjährigen Freunden bestehenden Gruppe - Bilder und Textnachrichten mit rassistischem und den Nationalsozialismus verharmlosendem Inhalt versandt. Das Berufungsgericht hatte einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht angenommen und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bestätigt, ohne den Kontext der Äußerungen - insbesondere den vom Beamten vorgetragenen „Überbietungswettbewerb“ mit einem anderen Gruppenmitglied - hinreichend aufzuklären. Das Bundesverwaltungsgericht hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurück, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Äußerungen nicht der inneren Überzeugung des Beamten entsprachen, sondern auf die Dynamik der gruppenspezifischen Kommunikation zurückzuführen waren.


BVerwG, 11.06.2026 - Az: 2 C 12.25

ECLI:DE:BVerwG:2026:110626U2C12.25.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Frankfurter Rundschau 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.273 Bewertungen)

Hervorragende Beratung. Das Antwortschreiben war ausführlich, völlig ausreichend und zudem so empathisch, als wäre man persönlich in der Kanzlei ...
Dr. Peter Leithoff , Mainz
Ich bin Ihnen sehr dankbar über die rasche und konstruktive Beratung . Mit herzlichen Grüßen Dirk Beller
Verifizierter Mandant