Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht bei Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Zweck dieser Norm ist der Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer. Die Vorschrift soll Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich durch Verwendung technischer Kontrolleinrichtungen nur bei gleichberechtigter Mitbestimmung des Betriebsrats zulassen (vgl. BAG, 27.01.2004 - Az: 1 ABR 7/03). Bezugsgröße ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Sinne des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, 15.12.1983 - Az: 1 BvR 209/83).
Überwachung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG liegt vor, wenn durch einen Vorgang Informationen über das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers erhoben und - jedenfalls in der Regel - irgendwie aufgezeichnet werden, um sie auch späterer Wahrnehmung zugänglich zu machen (vgl. BAG, 06.12.1983 - Az: 1 ABR 43/81). Zur Überwachung „bestimmt“ sind technische Einrichtungen dann, wenn sie objektiv geeignet sind, Verhaltens- oder Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen. Dabei kommt es auf ein objektiv-finales Kriterium an; die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers ist unerheblich.
Eine EDV-Anlage muss mit einem Programm ausgestattet sein, durch das der Rechner festhält, welche Leistung der Arbeitnehmer in einer bestimmten Zeit erbringt und wie viele Fehler er macht, oder jedenfalls wegen der Gestaltung der Arbeit die automatische Aufzeichnung des Arbeitsergebnisses unmittelbar Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zulässt.
Durch das Merkmal der Bestimmung zur Überwachung wird zugleich abgegrenzt, dass die Benutzung technischer Hilfsmittel bei der Überwachung durch einen Menschen - wie Brille, Stechuhr oder herkömmliche Schreibgeräte - nicht unter den Mitbestimmungstatbestand fällt. Das Unmittelbarkeitserfordernis verhindert, dass die menschliche Überwachung einer technischen Überwachung nur deshalb gleichgestellt wird, weil der Mensch zur Kontrolle technische Hilfsmittel einsetzt.
Die Verwendung von „Google Maps“ im Rahmen der Kontrolle von Fahrgeldabrechnungen fällt nicht unter den Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Zwar handelt es sich um eine technische Einrichtung, es fehlt jedoch an einer Bestimmung zur Überwachung und am Unmittelbarkeitserfordernis. Die Datenerhebung betrifft nicht das Sammeln von Verhaltens- oder Leistungsdaten der Arbeitnehmer.
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Kraus , Suhl