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IGBCE-Tarifzuständigkeit: Wirtschaftlicher Schwerpunkt des Betriebs ist entscheidend

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Für die Bestimmung der Tarifzuständigkeit der IGBCE sind die in der Anlage 1 zu § 15 Nr. 1 DGB-Satzung enthaltenen Kriterien zur Organisationsabgrenzung - insbesondere das Prinzip „ein Betrieb - eine Gewerkschaft“ sowie der wirtschaftliche Schwerpunkt und das wirtschaftliche Gepräge des Betriebs - maßgebend. Dies gilt unabhängig davon, ob zwischen zwei DGB-Gewerkschaften ein konkreter Zuständigkeitskonflikt besteht.

Tarifzuständigkeit und Organisationsbereich

Die Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft richtet sich nach dem in ihrer Satzung autonom festgelegten Organisationsbereich. Dies ist Ausdruck der in Art. 9 Abs. 1 und 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Vereins- und Koalitionsfreiheit. Eine Arbeitnehmervereinigung kann ihren Organisationsbereich betriebs- oder unternehmensbezogen, branchen- oder berufsbezogen, regional- oder personenbezogen festlegen sowie eine Kombination mehrerer Kriterien wählen (vgl. BAG, 11.06.2013 - Az: 1 ABR 32/12; BAG, 23.10.2024 - Az: 10 AZR 267/23). Der so festgelegte Organisationsbereich muss hinreichend bestimmt sein und für die handelnden Organe der Vereinigung, den sozialen Gegenspieler und Dritte zuverlässig zu ermitteln sein, da er die Grenze wirksamen Handelns der Vereinigung bildet.

Bei der Auslegung der Satzung ist der objektivierte Wille des Satzungsgebers maßgebend. Wegen der normähnlichen Wirkung der Satzung körperschaftlich strukturierter Vereinigungen gelten die Grundsätze der Gesetzesauslegung: Wortlaut, Gesamtzusammenhang, Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte sind zugrunde zu legen. Im Rahmen des Gesamtzusammenhangs sind auch satzungsmäßige Verpflichtungen gegenüber Dritten zu berücksichtigen. Umstände außerhalb der Satzung, die in ihr keinen Niederschlag gefunden haben, bleiben aus Gründen der Rechtssicherheit unberücksichtigt. Der tatsächliche Abschluss von Tarifverträgen und die Praxis der Aufnahme von Mitgliedern sind ebenso unerheblich (vgl. BAG, 11.06.2013 - Az: 1 ABR 32/12).

Bindung der IGBCE an die DGB-Satzung

Hat sich eine Gewerkschaft als Mitglied im DGB verpflichtet, die DGB-Satzung einzuhalten, ist in Zweifelsfällen diejenige Auslegung der Gewerkschaftssatzung vorzuziehen, die nicht gegen die DGB-Satzung verstößt. Die DGB-Satzung enthält in § 15 Nr. 1 iVm. Anlage 1 Kriterien zur Abgrenzung der Organisationsbereiche der Mitgliedsgewerkschaften. Zu diesen Kriterien zählen insbesondere das Prinzip „ein Betrieb - eine Gewerkschaft“ sowie der wirtschaftliche Schwerpunkt bzw. das wirtschaftliche Gepräge von Betrieben. Durch ihr Bekenntnis zur DGB-Satzung haben sich DGB-Gewerkschaften in ihrer Satzungsautonomie insoweit beschränkt, als sie diese Grundsätze zu beachten haben - mit dem Ziel, Zuständigkeitsüberschneidungen zu vermeiden (vgl. BAG, 27.09.2005 - Az: 1 ABR 41/04; BAG, 12.11.1996 - Az: 1 ABR 33/96).

Anwendbarkeit der DGB-Kriterien unabhängig vom Konfliktfall

Die in der Anlage 1 zu § 15 Nr. 1 DGB-Satzung genannten Abgrenzungskriterien sind für die Bestimmung der Tarifzuständigkeit der IGBCE auch dann heranzuziehen, wenn zwischen zwei DGB-Gewerkschaften kein konkreter Zuständigkeitskonflikt besteht und kein Schiedsgerichtsverfahren nach § 16 DGB-Satzung eingeleitet wurde. § 15 DGB-Satzung und die Anlage 1 enthalten keine Beschränkung auf den Konfliktfall. Andernfalls stünde den Gewerkschaften faktisch ein Wahlrecht zu, ohne dass der soziale Gegenspieler seinerseits eine Zuständigkeitsklärung herbeiführen könnte - was mit den Anforderungen an die Bestimmtheit des Zuständigkeitsbereichs nicht vereinbar wäre (vgl. BAG, 11.06.2013 - Az: 1 ABR 32/12).

Doppelzuständigkeiten zweier DGB-Gewerkschaften sind nach der DGB-Satzung im Zweifel auszuschließen, auch wenn sie tarifrechtlich nicht schlechthin verboten sind (vgl. BAG, 22.02.2017 - Az: 5 AZR 252/16). Überschneiden sich die Organisationsbereiche mehrerer DGB-Gewerkschaften, kann die Tarifzuständigkeit der einzelnen Gewerkschaft ausnahmsweise zurückgedrängt werden (vgl. BAG, 27.09.2005 - Az: 1 ABR 41/04).

Keine Änderung durch das Tarifeinheitsgesetz

Die Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit im Betrieb durch die Rechtsprechung (vgl. BAG, 07.07.2010 - Az: 4 AZR 549/08) und das Inkrafttreten des § 4a TVG haben an der Maßgeblichkeit der DGB-Abgrenzungskriterien nichts geändert. § 4a TVG ist als Kollisionsregel zu verstehen, die nur subsidiär eingreift, wenn es den Tarifvertragsparteien nicht gelungen ist, Tarifkollisionen im Wege autonomer Entscheidungen zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 18/4062 S. 9, 15; BVerfG, 11.07.2017 - Az: 1 BvR 1571/15). Das Tarifeinheitsgesetz fördert damit gerade das Bestreben der Tarifvertragsparteien, Überschneidungen eigenverantwortlich zu verhindern - wie es die DGB-Gewerkschaften durch §§ 15, 16 DGB-Satzung umgesetzt haben.

Bestimmung des wirtschaftlichen Schwerpunkts bei Mischbetrieben

Übt ein Betrieb Tätigkeiten aus, die dem Organisationsbereich verschiedener Gewerkschaften zuzuordnen sein könnten - vorliegend betraf dies einen Betrieb, in dem sowohl Großhandel mit Chemikalien und Kraftstoffen als auch Vermischungen und Verarbeitungen dieser Waren stattfanden -, ist für die Tarifzuständigkeit der wirtschaftliche Schwerpunkt und das wirtschaftliche Gepräge des Betriebs maßgebend. Hierfür kommt es regelmäßig darauf an, welche Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden. Weitere Indizien können der verfolgte arbeitstechnische Zweck, die Zahl beschäftigter Facharbeiter sowie der Anteil der jeweiligen Tätigkeiten am Umsatz und Gewinn sein (vgl. BAG, 22.11.1988 - Az: 1 ABR 6/87). Daneben können die in Nr. 2 Buchst. b der Anlage 1 zu § 15 Nr. 1 DGB-Satzung nicht abschließend aufgezählten Kriterien sowie das mit den Produkten verbundene Gefährdungspotential und die zuständigen Aufsichtsbehörden berücksichtigt werden - wobei ordnungsrechtliche Vorgaben eine andere Zielrichtung verfolgen und nicht zwingend Rückschlüsse auf den wirtschaftlichen Schwerpunkt zulassen. Das Fehlen einer eigenen Vertriebsabteilung steht der Annahme einer Handelstätigkeit nicht von vornherein entgegen. Alle erheblichen Kriterien sind einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.


BAG, 28.10.2025 - Az: 1 ABR 34/24

ECLI:DE:BAG:2025:281025.B.1ABR34.24.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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