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Betriebsrat darf Gruppenaccount statt Klarnamen im Internet nutzen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein Betriebsrat kann von seinem Arbeitgeber die Einrichtung eines Internetzugangs ohne personalisierte Anmeldung verlangen, wenn dadurch verhindert wird, dass einzelne Mitglieder in ihrer Internetnutzung nachvollziehbar überwacht werden können. Datenschutzrechtliche Vorschriften stehen dem nicht entgegen, da die Beachtung des Datenschutzes beim gemeinsam genutzten Rechner in eigener Verantwortung des Betriebsrats liegt.

Besteht ein Anspruch des Betriebsrats auf einen nicht personalisierten Internetzugang?

Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zu dieser Informationstechnik zählt auch das Internet. Der Betriebsrat kann einen Internetzugang beanspruchen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Beurteilung der Erforderlichkeit obliegt dabei dem Betriebsrat selbst, der jedoch die betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen und eine Abwägung zwischen den Interessen der Belegschaft an sachgerechter Amtsausübung und den berechtigten Interessen des Arbeitgebers vorzunehmen hat. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob das verlangte Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben dient und der Beurteilungsspielraum des Betriebsrats eingehalten wurde.

Dem Betriebsrat steht es dabei grundsätzlich frei zu entscheiden, ob der Internetzugang über einen zentralen Rechner oder über einzelne Arbeitsplatzrechner erfolgen soll. Ebenso ist es Sache des Betriebsrats festzulegen, ob beim Zugang einzelner Mitglieder über einen gemeinsam genutzten Rechner eine Personalisierung stattfinden soll. Insbesondere darf der Betriebsrat es für erforderlich erachten, dass die Einrichtung des Internetzugangs es dem Arbeitgeber nicht ermöglicht, die Internetrecherchen einzelner Mitglieder nachzuvollziehen. Vorliegend betraf dies die Ausgestaltung eines Proxy-Server-Systems, über das bei personalisierter Anmeldung Benutzername, Zeitpunkt des Zugriffs sowie IP-Adressen protokolliert und bestimmten Verantwortlichen des Arbeitgebers zugänglich gemacht werden konnten. Sieht der Betriebsrat in einer solchen technischen Kontrollmöglichkeit die Gefahr einer Behinderung seiner Arbeit, kann er einen Internetzugang verlangen, bei dem Recherchen einzelner Mitglieder für Außenstehende nicht erkennbar sind (vgl. BAG, 14.07.2010 - Az: 7 ABR 80/08; BAG, 17.02.2010 - Az: 7 ABR 81/09; BAG, 01.08.1990 - Az: 7 ABR 99/88; LAG Niedersachsen, 27.05.2002 - Az: 5 TaBV 21/02; LAG Hamm, 18.06.2010 - Az: 10 TaBV 11/10).

Welche Grenzen setzen berechtigte Interessen des Arbeitgebers?

Bei der Entscheidung über einen Internetanschluss können neben der Begrenzung der Kostentragungspflicht weitere Gesichtspunkte Bedeutung erlangen, etwa die konkrete Gefährdung besonderer Geheimhaltungsinteressen, greifbare Anhaltspunkte für eine Missbrauchsgefahr oder das betriebsübliche Ausstattungsniveau. Schematische Lösungen verbieten sich dabei. Die bloß abstrakte beziehungsweise theoretische Möglichkeit einer sachfremden Nutzung des Internetanschlusses genügt jedoch nicht, um dem Sachmittelanspruch entgegenzustehen; erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte für einen zu befürchtenden Missbrauch (vgl. BAG, 17.02.2010 - Az: 7 ABR 81/09).

Steht der Datenschutz einem nicht personalisierten Zugang entgegen?

Das Bundesdatenschutzgesetz verlangt vom Nutzer des Internets grundsätzlich keine gesonderten Maßnahmen zum Schutz personenbezogener, im Internet öffentlich zugänglicher Daten. Reine Recherchen im Internet stellen für sich genommen keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Sinn der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG dar. Werden hingegen auf dem genutzten Rechner personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, ist die innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass den Anforderungen des Datenschutzes Rechnung getragen wird, insbesondere im Hinblick auf eine geeignete Eingabekontrolle nach Nr. 5 der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG. Die Verantwortung hierfür trägt jedoch der Betriebsrat selbst, der als Teil der verantwortlichen Stelle im Sinn von § 3 Abs. 7 BDSG eigenständig über geeignete Sicherungsmaßnahmen zu beschließen hat. Eine grundsätzlich gebotene individuelle Zugangsregelung zu einem gemeinsam genutzten Rechner setzt dabei nicht zwingend einen für den Arbeitgeber erkennbaren personalisierten Zugang voraus; eine geeignete Eingabekontrolle kann auch so konfiguriert werden, dass die persönliche Zuordnung allein dem Betriebsrat, nicht aber dem Arbeitgeber bekannt ist (vgl. BAG, 12.08.2009 - Az: 7 ABR 15/08).

Kann eine Gesamtbetriebsvereinbarung den Anspruch einschränken?

Regelungen einer mit dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen Vereinbarung über die Vergabe von Nutzungs- und Zugriffsberechtigungen legen nicht notwendig fest, ob der Zugang über einen personalisierten Zugang oder einen Gruppenaccount zu erfolgen hat, wenn sie hierzu keine ausdrückliche Regelung treffen. Ob und inwieweit der gesetzliche Sachmittelanspruch nach § 40 Abs. 2 BetrVG durch eine solche Vereinbarung überhaupt eingeschränkt werden könnte, kann in einem solchen Fall offenbleiben, wenn bereits der Regelungsgehalt der Vereinbarung eine entsprechende Einschränkung nicht trägt.


BAG, 18.07.2012 - Az: 7 ABR 23/11

Vorgehend: LAG Berlin-Brandenburg, 04.03.2011 - Az: 10 TaBV 1984/10


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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