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Sammelaccount statt Einzelkennung - Betriebsrat entscheidet über PC-Konfiguration selbst

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Der Arbeitgeber kann von Betriebsratsmitgliedern keine personalisierte Anmeldung am Betriebsrats-PC verlangen, selbst wenn eine Gesamtbetriebsvereinbarung dies für andere Arbeitsplätze vorschreibt. Die Ausgestaltung der PC-Konfiguration einschließlich der Anmeldeprozedur obliegt allein dem Betriebsrat im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens, da das Betriebsverfassungsgesetz gegenüber dem Bundesdatenschutzgesetz vorrangig ist.

Unabhängigkeit des Betriebsrats als Ausgangspunkt

Der Betriebsverfassung liegt die Vorstellung zugrunde, dass zwischen Arbeitgeber und Belegschaft Interessengegensätze bestehen, die eines Ausgleichs bedürfen. Die autonome Interessenwahrnehmung setzt voraus, dass Arbeitgeber und Betriebsrat unabhängig voneinander ihre Meinung bilden können. Diese Unabhängigkeit stellt ein Strukturprinzip der Betriebsverfassung dar, das in zahlreichen Vorschriften zum Ausdruck kommt, etwa in den Regelungen zur eigenständigen Bildung des Betriebsrats sowie den Benachteiligungs- und Kündigungsschutzvorschriften zugunsten seiner Mitglieder. Mit der gesetzlich geforderten Eigenständigkeit des Betriebsrats sind Kontrollrechte und Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers hinsichtlich der Ausübung des Betriebsratsamtes nicht vereinbar. Eingriffe in die Selbstorganisation des Betriebsrats bedürfen deshalb einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage; selbst lückenhafte Gesetze sind im Lichte dieses Prinzips auszulegen (vgl. BAG, 11.11.1997 - Az: 1 ABR 21/97; BAG, 23.06.1983 - Az: 6 ABR 65/80).

Wie verhält sich das Bundesdatenschutzgesetz zum Betriebsverfassungsgesetz?

Der Betriebsrat ist bei der Verarbeitung personenbezogener Daten dem Datenschutz verpflichtet, da dieser dem Schutz der Persönlichkeit der Arbeitnehmer dient (vgl. BAG, 12.08.2009 - Az: 7 ABR 15/08; BAG, 03.06.2003 - Az: 1 ABR 19/02; BAG, 11.11.1997 - Az: 1 ABR 21/97). Der Zugang zu einem PC im Betriebsratsraum, der ausschließlich von Betriebsratsmitgliedern genutzt wird, kann jedoch nicht durch technische und organisatorische Maßnahmen nach § 9 BDSG in Verbindung mit dessen Anlage beschränkt werden. Dies folgt aus der gesetzlich angeordneten Subsidiarität des Bundesdatenschutzgesetzes: Rechtsvorschriften des Bundes, die auf personenbezogene Daten anzuwenden sind, gehen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG dessen Vorschriften vor. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält mit § 99 Abs. 1 Satz 3 und § 102 Abs. 2 Satz 5 BetrVG eigene Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten innerhalb des Betriebsrats, wonach die Mitglieder zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet sind, die Schweigepflicht untereinander jedoch keine Anwendung findet (vgl. BAG, 12.08.2009 - Az: 7 ABR 15/08). Der Zugriff auf den ausschließlich betriebsratsintern genutzten PC ist damit durch den Arbeitgeber grundsätzlich nicht einschränkbar (vgl. BAG, 11.11.1997 - Az: 1 ABR 21/97).

Wer entscheidet über die datenschutzrechtliche Ausgestaltung im Verantwortungsbereich des Betriebsrats?

Der Betriebsrat ist als rechtlich nicht selbständige Einheit nicht unmittelbar Adressat des Bundesdatenschutzgesetzes; Adressat ist die Arbeitgeberin als verantwortliche Stelle im Sinne von § 3 Abs. 7 BDSG. Der Betriebsrat ist als Teil dieser verantwortlichen Stelle gleichwohl dem Datenschutz verpflichtet und hat eigenständig über Maßnahmen zur Vermeidung eines Datenmissbrauchs in seinem Verantwortungsbereich zu beschließen. Er muss die geltenden betrieblichen Datenschutzbestimmungen grundsätzlich beachten, kann diese jedoch ergänzen oder abändern, soweit dies aufgrund des Strukturprinzips der Unabhängigkeit geboten erscheint (vgl. BAG, 12.08.2009 - Az: 7 ABR 15/08). Ob und in welchem Umfang technische oder organisatorische Vorkehrungen zum Schutz gespeicherter Daten getroffen werden, unterliegt damit dem pflichtgemäßen Ermessen des Betriebsrats; ein Steuerungsrecht der Arbeitgeberin hinsichtlich der Gestaltung des Betriebsrats-PC besteht insoweit nicht.

Rechtfertigt eine Gesamtbetriebsvereinbarung eine personalisierte Anmeldepflicht?

Eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Internetnutzung, die auf der Grundlage von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einen Ausgleich zwischen den Belangen des Unternehmens und den Interessen der Belegschaft an einer Leistungs- und Verhaltenskontrolle regelt, findet auf die Internetnutzung im Rahmen der Betriebsratstätigkeit keine Anwendung. Das Strukturprinzip der Betriebsverfassung verbietet es, die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen im Betriebsratsraum der Mitbestimmung der Arbeitgeberin und damit der Zuständigkeit der Einigungsstelle zu unterwerfen. Der Anspruch des Betriebsrats auf Sachmittel richtet sich vielmehr ausschließlich nach § 40 Abs. 2 BetrVG und deren Erforderlichkeit; es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage und nicht um eine Regelungsfrage. Die Prüfung der Erforderlichkeit eines verlangten Sachmittels obliegt zunächst dem Betriebsrat selbst, der dabei die Interessen der Belegschaft und berechtigte Interessen des Arbeitgebers gegeneinander abzuwägen hat; die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob sich die Interessenabwägung im Rahmen des Beurteilungsspielraums hält (vgl. BAG, 17.02.2010 - Az: 7 ABR 103/09; BAG, 23.06.1983 - Az: 6 ABR 65/80). Im vorliegend zu entscheidenden Fall konnte der Betriebsrat deshalb trotz einer bestehenden Gesamtbetriebsvereinbarung zur personalisierten Internetnutzung eine einheitliche, nicht personalisierte Nutzeranmeldung für alle Betriebsratsmitglieder und amtierende Ersatzmitglieder verlangen.


LAG Berlin-Brandenburg, 04.03.2011 - Az: 10 TaBV 1984/10

ECLI:DE:LAGBEBB:2011:0304.10TABV1984.10.0A

Nachfolgend: BAG, 18.07.2012 - Az: 7 ABR 23/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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H.Bodenhöfer , Dillenburg