Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Mobbings setzt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit voraus (§ 823 Abs. 1 BGB). Maßgeblich ist die Gesamtschau mehrerer Einzelhandlungen, die sich zu einem systematischen Prozess verdichten müssen. Isolierte Vorfälle genügen nicht, solange sie sich nicht als Teil eines einheitlichen, schikanösen Verhaltens darstellen lassen.
Für die rechtliche Qualifizierung ist eine objektive Betrachtungsweise erforderlich. Arbeitsrechtlich zulässige Weisungen im Rahmen des Direktionsrechts können regelmäßig nicht als Mobbinghandlungen eingeordnet werden, sofern sie keine eindeutig schikanöse Tendenz erkennen lassen. Auch die bloße Kritik oder schlechte Beurteilung durch unterschiedliche Vorgesetzte stellt für sich genommen noch keinen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, ebenso wenig wie vereinzelte, zeitlich weit auseinanderliegende Handlungen.
Der Arbeitgeber haftet zum einen aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflichten für den Schutz der Arbeitnehmer vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Kollegen oder Vorgesetzte. Zum anderen kommt eine Zurechnung nach § 278 BGB in Betracht, wenn von ihm eingesetzte Erfüllungsgehilfen schuldhaft Rechtsverletzungen begehen. Voraussetzung bleibt jedoch ein Verschulden, das entfällt, wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis von den behaupteten Vorgängen erlangt und auch keine hinreichende Information durch den betroffenen Arbeitnehmer erfolgt ist.
Der Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für die einzelnen Handlungen, deren Systematik sowie für den ursächlichen Zusammenhang mit einer eingetretenen Gesundheitsverletzung. Der Vortrag muss so substantiiert sein, dass sich die behaupteten Tatsachen in einer Beweisaufnahme prüfen lassen. Pauschale Behauptungen ohne zeitliche Konkretisierung genügen nicht.
Medizinische Nachweise über eine Gesundheitsverletzung sind auf die behauptete Mobbingphase zu beziehen. Liegen ärztliche Befunde lediglich am Endpunkt der behaupteten Vorgänge vor, fehlt es an einer hinreichenden Grundlage, um einen Krankheitsverlauf über Jahre hinweg eindeutig auf bestimmte Handlungen zurückzuführen. Hinzu tritt, dass psychische Erkrankungen unterschiedliche Ursachen haben können und sich oft aus einer Vielzahl von Faktoren entwickeln.
Kann der notwendige Zusammenhang zwischen behaupteten Mobbinghandlungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ausreichend festgestellt werden, bleibt ein Schmerzensgeldanspruch ausgeschlossen. Erforderlich ist es, dass eine Gesamtschau der vorgetragenen Umstände einen haftungsbegründenden Tatbestand erkennen lässt.
Für die rechtliche Qualifizierung ist eine objektive Betrachtungsweise erforderlich. Arbeitsrechtlich zulässige Weisungen im Rahmen des Direktionsrechts können regelmäßig nicht als Mobbinghandlungen eingeordnet werden, sofern sie keine eindeutig schikanöse Tendenz erkennen lassen. Auch die bloße Kritik oder schlechte Beurteilung durch unterschiedliche Vorgesetzte stellt für sich genommen noch keinen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, ebenso wenig wie vereinzelte, zeitlich weit auseinanderliegende Handlungen.
Der Arbeitgeber haftet zum einen aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflichten für den Schutz der Arbeitnehmer vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Kollegen oder Vorgesetzte. Zum anderen kommt eine Zurechnung nach § 278 BGB in Betracht, wenn von ihm eingesetzte Erfüllungsgehilfen schuldhaft Rechtsverletzungen begehen. Voraussetzung bleibt jedoch ein Verschulden, das entfällt, wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis von den behaupteten Vorgängen erlangt und auch keine hinreichende Information durch den betroffenen Arbeitnehmer erfolgt ist.
Der Anspruchsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für die einzelnen Handlungen, deren Systematik sowie für den ursächlichen Zusammenhang mit einer eingetretenen Gesundheitsverletzung. Der Vortrag muss so substantiiert sein, dass sich die behaupteten Tatsachen in einer Beweisaufnahme prüfen lassen. Pauschale Behauptungen ohne zeitliche Konkretisierung genügen nicht.
Medizinische Nachweise über eine Gesundheitsverletzung sind auf die behauptete Mobbingphase zu beziehen. Liegen ärztliche Befunde lediglich am Endpunkt der behaupteten Vorgänge vor, fehlt es an einer hinreichenden Grundlage, um einen Krankheitsverlauf über Jahre hinweg eindeutig auf bestimmte Handlungen zurückzuführen. Hinzu tritt, dass psychische Erkrankungen unterschiedliche Ursachen haben können und sich oft aus einer Vielzahl von Faktoren entwickeln.
Kann der notwendige Zusammenhang zwischen behaupteten Mobbinghandlungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht ausreichend festgestellt werden, bleibt ein Schmerzensgeldanspruch ausgeschlossen. Erforderlich ist es, dass eine Gesamtschau der vorgetragenen Umstände einen haftungsbegründenden Tatbestand erkennen lässt.
LAG Niedersachsen, 14.05.2019 - Az: 11 Sa 361/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


