Die geschlechtsspezifische Ausschreibung einer Stelle als „Sekretärin“ begründet die gesetzliche Vermutung einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts und löst einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG aus. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs scheitert, wenn der Arbeitgeber nicht konkret darlegen und beweisen kann, dass die Bewerbung ausschließlich zur Erlangung einer Entschädigung erfolgte - eine Vielzahl von Bewerbungen und Entschädigungsklagen genügt hierfür nicht. Unkenntnis der gesetzlichen Anforderungen an geschlechtsneutrale Stellenausschreibungen bleibt bei der Entschädigungsbemessung unberücksichtigt.
Geschlechtsspezifische Stellenausschreibung und Vermutungswirkung
Schreibt ein Arbeitgeber eine Stelle unter Verwendung ausschließlich weiblicher Berufsbezeichnungen aus - vorliegend unter der Überschrift „Sekretärin Assistentin Schreibkraft“ verbunden mit der Formulierung „Wir suchen eine engagierte, fleißige und zuverlässige Sekretärin“ - bewirkt dies eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG. Stellenausschreibungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen potenziellen Bewerbern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Enthält eine Ausschreibung Formulierungen, die unmittelbar an das Geschlecht anknüpfen - insbesondere durch die Verwendung rein weiblicher Berufsbezeichnungen ohne neutralisierende Zusätze wie „m/w/d“ - begründet dies die Vermutung im Sinne von § 22 AGG, dass ein erfolgloser Bewerber im Auswahlverfahren wegen seines Geschlechts benachteiligt wurde. Eine Rechtfertigung nach § 8 AGG scheidet aus, wenn der Arbeitgeber nicht darlegt, dass das Geschlecht wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt.Wann ist eine Bewerbung zugegangen?
Der Zugang einer Bewerbung ist nachgewiesen, wenn eine Lesebestätigung für die übermittelte E-Mail vorliegt. Unerheblich ist dabei, ob der Arbeitgeber selbst oder ein Mitarbeiter die E-Mail zur Kenntnis genommen hat; die Kenntnis ist dem Arbeitgeber in jedem Fall zuzurechnen.Wann kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs erfolgreich sein?
Sowohl ein Entschädigungsverlangen nach § 15 Abs. 2 AGG als auch ein Schadensersatzverlangen nach § 15 Abs. 1 AGG können dem Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB ausgesetzt sein. Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, wenn sich eine Person nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr ausschließlich darum ging, den formellen Bewerberstatus nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen, um Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen (vgl. BAG, 26.01.2017 - Az: 8 AZR 848/13; BAG, 19.09.2024 - Az: 8 AZR 21/24).Urteil freischalten
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