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Wählerliste für Betriebsratswahl bei strittiger Betriebsstruktur

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Im einstweiligen Verfügungsverfahren vor der Betriebsratswahl kann eine Berichtigung der Wählerliste nur dann durchgesetzt werden, wenn ein erheblicher Verfahrensfehler mit Sicherheit festgestellt werden kann - bloße Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes genügt nicht. Hat ein Betriebsrat aufgrund seiner demokratischen Legitimation durch die gesamte Belegschaft eine Betriebsvereinbarung über einen unternehmenseinheitlichen Betrieb nach § 3 BetrVG abgeschlossen, kann die Unwirksamkeit dieser Vereinbarung im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden. Zudem überwiegt das Interesse der betroffenen Arbeitnehmer an einer ununterbrochenen Interessenvertretung das Arbeitgeberinteresse an einer Korrektur der Wählerliste.

Anforderungen an den einstweiligen Rechtsschutz im Betriebsverfassungsrecht

Gemäß § 85 Abs. 2 ArbGG ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung auch im Beschlussverfahren grundsätzlich zulässig. Der Antragsteller muss dabei sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund glaubhaft machen. Im Bereich des Wahlprüfungsrechts orientiert sich die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz jedoch an den Wertentscheidungen des BetrVG: Bestimmte Fehler im Wahlverfahren sind im Interesse einer funktionierenden Mitbestimmung zunächst hinzunehmen, damit nicht - infolge des Auslaufens der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats - zeitweise überhaupt keine Arbeitnehmervertretung im Betrieb besteht (vgl. BAG, 27.07.2011 - Az: 7 ABR 61/10). Deshalb kommen grundsätzlich keine Sicherungsverfügungen, sondern nur auf eine Verfahrenskorrektur gerichtete Leistungsverfügungen in Betracht. An Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind strenge Anforderungen zu stellen: Ein erheblicher Verfahrensfehler muss mit Sicherheit - nicht nur mit Wahrscheinlichkeit - festgestellt werden können (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 25.07.2022 - Az: 8 Ta 793/22).

Wann liegt ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat nach § 3 BetrVG vor?

Ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat kann nach § 3 Abs. 2 BetrVG durch Betriebsvereinbarung gebildet werden, sofern in einem Unternehmen mehrere Betriebe nach § 1 oder Betriebsteile bestehen, die nach § 4 Abs. 1 S. 1 BetrVG als selbständige Betriebe gelten - unabhängig davon, ob dort jeweils ein eigener Betriebsrat existiert. Für die Annahme einer relativen Verselbständigung eines Betriebsteils i.S.d. § 4 BetrVG genügt es, wenn in der Einheit wenigstens eine Person mit Leitungsmacht vorhanden ist, die überhaupt Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die Vereinbarungslösung des § 3 Abs. 2 BetrVG grundsätzlich greifen.

Regelungskompetenz: Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat?

Einer Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 2 BetrVG steht entgegen, wenn dem handelnden Betriebsrat die notwendige Regelungskompetenz fehlt. Geht es um mehrere Betriebe eines Unternehmens, ist nach allgemeinen Grundsätzen gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig, weil es dem örtlichen Betriebsrat an der demokratischen Legitimation fehlt, Regelungen für Betriebe oder Betriebsteile zu treffen, für die er nicht gewählt worden ist.

Besonderheit: Demokratische Legitimation durch die gesamte Belegschaft

Anders stellt sich die Rechtslage dar, wenn der die Betriebsvereinbarung abschließende Betriebsrat durch sämtliche Arbeitnehmer des Unternehmens - gleich von welchem Standort - gewählt worden ist und damit die demokratisch legitimierte Arbeitnehmervertretung der gesamten Belegschaft darstellt. Hat also bei vorausgegangenen Betriebsratswahlen die Betriebsstruktur faktisch keine Rolle gespielt und wurden alle Beschäftigten sämtlicher Standorte an der Wahl beteiligt, ohne dass eine Wahlanfechtung stattgefunden hat, repräsentiert dieser Betriebsrat die Gesamtheit der Arbeitnehmerschaft. Wird nämlich in einem selbständigen Betriebsteil, der fehlerhaft nicht als solcher erkannt wurde, weder ein eigener Betriebsrat gewählt, noch die Teilnahme an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb beschlossen, hängt die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung davon ab, ob die Wahl wegen fehlerhafter Zuordnung erfolgreich angefochten wurde. Bleibt eine solche Anfechtung aus, bildet der Betriebsteil trotz seiner Selbständigkeit mit dem Gesamtbetrieb betriebsverfassungsrechtlich eine Betriebseinheit. In einem solchen Fall ist die Regelungskompetenz des örtlichen Betriebsrats für den Abschluss einer unternehmenseinheitlichen Betriebsvereinbarung nicht mit der im einstweiligen Rechtsschutz erforderlichen Sicherheit zu verneinen - ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften lässt sich nicht mit Gewissheit feststellen.

Rechtsfolgenabschätzung zugunsten der Arbeitnehmerschaft

Selbst wenn ein Verfügungsanspruch bejaht werden könnte, fehlt es regelmäßig am Verfügungsgrund, wenn der Eingriff in das laufende Wahlverfahren das größere Risiko für die Arbeitnehmerschaft darstellt als die Zurückweisung des Antrags. Das BetrVG will sicherstellen, dass grundsätzlich alle Arbeitnehmer des Unternehmens an der Wahl einer Betriebsvertretung teilnehmen können und keine Organisationseinheit ohne Interessenvertretung bleibt. Eine stattgebende Entscheidung, die eine größere Gruppe von Beschäftigten aus der Wählerliste entfernt, würde diese vorübergehend ohne jede Arbeitnehmervertretung stellen. Das mildere Mittel ist die nachgelagerte Wahlanfechtung im regulären Beschlussverfahren, bei der die betroffenen Arbeitnehmer bis zu einer gerichtlichen Entscheidung durch den bereits gewählten Betriebsrat vertreten bleiben. Zudem beseitigt eine stattgebende einstweilige Verfügung das Anfechtungsrisiko nicht, sondern verlagert es nur - denn die aus der Wahl herausgenommenen Arbeitnehmer könnten ihrerseits eine Wahlanfechtung einleiten.


ArbG Köln, 28.01.2026 - Az: 9 BVGa 2/26

ECLI:DE:ARBGK:2026:0128.9BVGA2.26.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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