Mit der gesetzlichen Abschaffung des Ausbildungsabschnitts als Arzt im Praktikum (AiP) zum 1. Oktober 2004 entfiel die tarifliche Grundlage für die speziellen AiP-Tarifverträge. Ein bis dahin bestehendes AiP-Ausbildungsverhältnis, das über diesen Zeitpunkt hinaus fortgeführt wurde, gilt als konkludent in ein reguläres Arbeitsverhältnis umgewandelt.
Übt der betreffende Arzt nach Erteilung der Approbation weiterhin ärztliche Tätigkeiten aus, findet auf das Arbeitsverhältnis bei beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT-O Anwendung - mit der Folge, dass ein Vergütungsanspruch nach VergGr. IIa BAT-O besteht.
Durch das Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung (BÄO) und anderer Gesetze vom 21. Juli 2004 ist der Ausbildungsabschnitt AiP entfallen; die Approbation als Arzt kann bereits nach dem Bestehen der ärztlichen Prüfung erteilt werden. Nach der gesetzlichen Übergangsregelung haben Studierende der Humanmedizin, die vor dem 1. Oktober 2004 ihr Medizinstudium absolviert haben, ab dem 1. Oktober 2004 keine Tätigkeit als AiP mehr abzuleisten.
Die Beklagte beschäftigte den Kläger, der auf deren Aufforderung hin die Approbation beantragt und ihr deren Erteilung nachgewiesen hatte, ab dem 1. Oktober 2004 bis zu dem im Ausbildungsvertrag vereinbarten Fristende am 31. Juli 2005 weiter, bot ihm aber keinen Assistentenvertrag an. Sie lehnte die von dem Kläger geltend gemachte Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O ab, die für approbierte Ärzte als Eingangsvergütung vorgesehen ist. Diese Vergütung ist erheblich höher als das frühere tarifliche Entgelt für AiP.
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die Gesetzesänderung auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in die Tarifautonomie. Die Tarifvertragsparteien haben ihre Regelungen selbst auf das jeweilige ärztliche Berufsrecht bezogen.
Übt der betreffende Arzt nach Erteilung der Approbation weiterhin ärztliche Tätigkeiten aus, findet auf das Arbeitsverhältnis bei beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT-O Anwendung - mit der Folge, dass ein Vergütungsanspruch nach VergGr. IIa BAT-O besteht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gebundene Kläger war auf Grund eines Ausbildungsvertrages bei der entsprechend tarifgebundenen Beklagten als Arzt im Praktikum (AiP) beschäftigt. Nach § 2 dieses Vertrages bestimmte sich das Ausbildungsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärztinnen und Ärzte im Praktikum vom 5. März 1991 (MTV-AiP-O) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen.Durch das Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung (BÄO) und anderer Gesetze vom 21. Juli 2004 ist der Ausbildungsabschnitt AiP entfallen; die Approbation als Arzt kann bereits nach dem Bestehen der ärztlichen Prüfung erteilt werden. Nach der gesetzlichen Übergangsregelung haben Studierende der Humanmedizin, die vor dem 1. Oktober 2004 ihr Medizinstudium absolviert haben, ab dem 1. Oktober 2004 keine Tätigkeit als AiP mehr abzuleisten.
Die Beklagte beschäftigte den Kläger, der auf deren Aufforderung hin die Approbation beantragt und ihr deren Erteilung nachgewiesen hatte, ab dem 1. Oktober 2004 bis zu dem im Ausbildungsvertrag vereinbarten Fristende am 31. Juli 2005 weiter, bot ihm aber keinen Assistentenvertrag an. Sie lehnte die von dem Kläger geltend gemachte Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O ab, die für approbierte Ärzte als Eingangsvergütung vorgesehen ist. Diese Vergütung ist erheblich höher als das frühere tarifliche Entgelt für AiP.
Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage ebenso wie die Vorinstanzen stattgegeben.
Durch die Gesetzesänderung ist die Grundlage für die Fortsetzung des AiP-Ausbildungsvertrages entfallen. Das Vertragsverhältnis ist als Arbeitsverhältnis fortgesetzt und der Kläger in dessen Rahmen mit ärztlichen Tätigkeiten betraut worden. Auf Grund der beiderseitigen Tarifgebundenheit galt für dieses Arbeitsverhältnis der BAT-O mit der Folge, dass der Kläger entsprechend seiner Eingruppierung als Arzt Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O beanspruchen kann.Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die Gesetzesänderung auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in die Tarifautonomie. Die Tarifvertragsparteien haben ihre Regelungen selbst auf das jeweilige ärztliche Berufsrecht bezogen.
BAG, 08.11.2006 - Az: 4 AZR 624/05
Quelle: PM des BAG
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


