Der Anspruch einer geschiedenen ausgleichsberechtigten Person auf Teilhabe an einer als Abfindung ausgestalteten Hinterbliebenenversorgung nach § 25 Abs. 1 VersAusglG setzt voraus, dass durch den Tod des Ausgleichspflichtigen zunächst ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstanden ist, der anschließend infolge einer Wiederverheiratung wegfällt und durch die Abfindung surrogiert wird. Heiratet die ausgleichsberechtigte Person bereits vor dem Tod des Ausgleichspflichtigen erneut, entsteht weder ein Hinterbliebenenrentenanspruch noch der darauf aufbauende Abfindungsanspruch - die Fiktion des Fortbestands der Ehe nach § 25 Abs. 1 VersAusglG ändert daran nichts.
Voraussetzung des Teilhabeanspruchs ist, dass das noch nicht ausgeglichene Anrecht eine Hinterbliebenenversorgung vorsieht. § 25 Abs. 1 VersAusglG gewährt dabei keine Ansprüche, die über die dem Ausgleichsverpflichteten zugesagte Hinterbliebenenversorgung hinausgehen (vgl. BGH, 13.04.2011 - Az: XII ZB 122/09; BGH, 17.11.2004 - Az: XII ZB 46/01). Hat der Versorgungsträger die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft, die in der Person des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind, scheidet eine unmittelbare Teilhabe aus.
Systematisch handelt es sich bei der Abfindungsregelung um eine Surrogation: Die Abfindung tritt an die Stelle der weggefallenen Hinterbliebenenrente und verfolgt den Zweck, dem überlebenden Ehegatten eine „Startchance“ für eine neue Ehe zu bieten sowie der Umgehung der Wiederverheiratungsklausel durch nichteheliche Lebensgemeinschaften entgegenzuwirken (vgl. BGH, 17.11.2004 - Az: XII ZB 46/01). Dieser Zweck wird nicht erreicht, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits vor dem Tod des Ausgleichspflichtigen wieder geheiratet hat und der Tod erst danach eintritt.
§ 25 VersAusglG und die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung
Nach § 25 Abs. 1 VersAusglG kann die geschiedene ausgleichsberechtigte Person beim Tod des Ausgleichspflichtigen vom Versorgungsträger diejenige Hinterbliebenenversorgung verlangen, die ihr zustände, wenn die Ehe bis zum Tod des Ausgleichspflichtigen fortbestanden hätte. Der Anspruch ist eigenständig und wird nicht vom Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente gemäß § 20 VersAusglG abgeleitet (vgl. BGH, 22.06.2022 - Az: XII ZB 584/18). Er schließt die Versorgungslücke, die beim Ableben des Ausgleichspflichtigen entsteht, indem er an die Stelle des nach § 31 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG entfallenden Anspruchs auf schuldrechtliche Ausgleichsrente tritt.Voraussetzung des Teilhabeanspruchs ist, dass das noch nicht ausgeglichene Anrecht eine Hinterbliebenenversorgung vorsieht. § 25 Abs. 1 VersAusglG gewährt dabei keine Ansprüche, die über die dem Ausgleichsverpflichteten zugesagte Hinterbliebenenversorgung hinausgehen (vgl. BGH, 13.04.2011 - Az: XII ZB 122/09; BGH, 17.11.2004 - Az: XII ZB 46/01). Hat der Versorgungsträger die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft, die in der Person des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind, scheidet eine unmittelbare Teilhabe aus.
Auslegung der Abfindungsregelung in Versorgungsordnungen
Betriebliche Versorgungsordnungen sehen häufig vor, dass der Anspruch auf Hinterbliebenenrente bei Wiederverheiratung entfällt und durch eine einmalige Abfindung ersetzt wird. Nach den anerkannten Auslegungsgrundsätzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen - denen derartige Versorgungsordnungen unterliegen - setzt eine solche Abfindungsregelung strukturell voraus, dass zunächst durch den Tod des Mitglieds ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente entstanden ist, der sodann infolge der Wiederverheiratung wegfällt und durch die Abfindung surrogiert werden soll (vgl. BGH, 13.04.2011 - Az: XII ZB 122/09; BGH, 17.11.2004 - Az: XII ZB 46/01). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut typischer Abfindungsklauseln, die eine Abfindung der „gezahlten“ Hinterbliebenenrente „in diesem Fall“ - nämlich dem des Wegfalls der Hinterbliebenenrente - vorsehen: Der Wegfall setzt eine zuvor bestehende und bereits laufende Leistung voraus.Systematisch handelt es sich bei der Abfindungsregelung um eine Surrogation: Die Abfindung tritt an die Stelle der weggefallenen Hinterbliebenenrente und verfolgt den Zweck, dem überlebenden Ehegatten eine „Startchance“ für eine neue Ehe zu bieten sowie der Umgehung der Wiederverheiratungsklausel durch nichteheliche Lebensgemeinschaften entgegenzuwirken (vgl. BGH, 17.11.2004 - Az: XII ZB 46/01). Dieser Zweck wird nicht erreicht, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits vor dem Tod des Ausgleichspflichtigen wieder geheiratet hat und der Tod erst danach eintritt.
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