Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 TVG werden von der Verdrängungswirkung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG nicht erfasst. Dies ergibt die Auslegung des § 4a TVG anhand von Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Der Wortlaut des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG verwendet zwar einschränkungslos den Begriff „Tarifvertrag“, lässt damit jedoch offen, ob Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen einbezogen sind. Die Verdrängungsregel bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf „Rechtsnormen“ eines Tarifvertrags. Demgegenüber geht die Regelungsbefugnis in Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen anerkanntermaßen über die Vereinbarung von Rechtsnormen im technischen Sinne hinaus. § 4 Abs. 2 TVG verwendet bewusst den Begriff „Regelungen“ statt „Rechtsnormen“. Auch § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG legt für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen fest, dass diese „einzuhalten“ sind - und gerade nicht, dass ihre „Rechtsnormen“ gelten. Dieser Befund erlaubt sowohl die Einbeziehung als auch den Ausschluss gemeinsamer Einrichtungen aus dem Anwendungsbereich des § 4a TVG.
Weder Systematik noch Entstehungsgeschichte erzwingen eine bestimmte Auslegung. Die bloße Stellung des § 4a TVG im Anschluss an § 4 TVG begründet keine zwingende Einbeziehung aller dort geregelten Tarifvertragskategorien. Auch die Gesetzgebungsmaterialien zum Tarifeinheitsgesetz schweigen zu gemeinsamen Einrichtungen. Die spätere Gesetzesänderung in Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2017 (vgl. BVerfG, 11.07.2017 - Az: 1 BvR 1571/15 u.a.) beschränkte sich ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien ausdrücklich auf die Umsetzung des verfassungsgerichtlichen Regelungsauftrags und trifft keine abschließende Regelung zur Frage gemeinsamer Einrichtungen.
Der Auslegung, nach der gemeinsame Einrichtungen von der Verdrängungswirkung ausgenommen sind, ist unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben der Vorzug zu geben. Das Bundesverfassungsgericht hat vorgegeben, § 4a TVG sei mit dem Ziel der größtmöglichen Schonung der durch eine Verdrängung beeinträchtigten Grundrechtspositionen restriktiv auszulegen. Gemeinsame Einrichtungen sind von den Tarifvertragsparteien geschaffene, überbetrieblich angelegte und vom einzelnen Arbeitsverhältnis losgelöste Organisationen. Tarifkollisionen in diesem Bereich sind daher nicht in gleicher Weise wie sonstige Tarifkollisionen geeignet, den Betriebsfrieden zu gefährden - den zentralen Anknüpfungspunkt der Tarifeinheitsregelung. Zudem würde eine betriebsbezogene Verdrängung bei überbetrieblich angelegten Einrichtungen den Regelungsplan der Tarifvertragsparteien vereiteln: Leistungsberechtigte Arbeitnehmer würden in einzelnen Betrieben ausgeschlossen, ohne dass sich dies zwingend auf die Beitragspflicht des Arbeitgebers auswirkt. Dies könnte zu einer asymmetrischen Belastung führen, bei der einer (vollen) Beitragspflicht nur eine verminderte Zahl leistungsberechtigter Arbeitnehmer gegenüberstünde.
Der Wortlaut des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG verwendet zwar einschränkungslos den Begriff „Tarifvertrag“, lässt damit jedoch offen, ob Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen einbezogen sind. Die Verdrängungsregel bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf „Rechtsnormen“ eines Tarifvertrags. Demgegenüber geht die Regelungsbefugnis in Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen anerkanntermaßen über die Vereinbarung von Rechtsnormen im technischen Sinne hinaus. § 4 Abs. 2 TVG verwendet bewusst den Begriff „Regelungen“ statt „Rechtsnormen“. Auch § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG legt für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen fest, dass diese „einzuhalten“ sind - und gerade nicht, dass ihre „Rechtsnormen“ gelten. Dieser Befund erlaubt sowohl die Einbeziehung als auch den Ausschluss gemeinsamer Einrichtungen aus dem Anwendungsbereich des § 4a TVG.
Weder Systematik noch Entstehungsgeschichte erzwingen eine bestimmte Auslegung. Die bloße Stellung des § 4a TVG im Anschluss an § 4 TVG begründet keine zwingende Einbeziehung aller dort geregelten Tarifvertragskategorien. Auch die Gesetzgebungsmaterialien zum Tarifeinheitsgesetz schweigen zu gemeinsamen Einrichtungen. Die spätere Gesetzesänderung in Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2017 (vgl. BVerfG, 11.07.2017 - Az: 1 BvR 1571/15 u.a.) beschränkte sich ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien ausdrücklich auf die Umsetzung des verfassungsgerichtlichen Regelungsauftrags und trifft keine abschließende Regelung zur Frage gemeinsamer Einrichtungen.
Der Auslegung, nach der gemeinsame Einrichtungen von der Verdrängungswirkung ausgenommen sind, ist unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben der Vorzug zu geben. Das Bundesverfassungsgericht hat vorgegeben, § 4a TVG sei mit dem Ziel der größtmöglichen Schonung der durch eine Verdrängung beeinträchtigten Grundrechtspositionen restriktiv auszulegen. Gemeinsame Einrichtungen sind von den Tarifvertragsparteien geschaffene, überbetrieblich angelegte und vom einzelnen Arbeitsverhältnis losgelöste Organisationen. Tarifkollisionen in diesem Bereich sind daher nicht in gleicher Weise wie sonstige Tarifkollisionen geeignet, den Betriebsfrieden zu gefährden - den zentralen Anknüpfungspunkt der Tarifeinheitsregelung. Zudem würde eine betriebsbezogene Verdrängung bei überbetrieblich angelegten Einrichtungen den Regelungsplan der Tarifvertragsparteien vereiteln: Leistungsberechtigte Arbeitnehmer würden in einzelnen Betrieben ausgeschlossen, ohne dass sich dies zwingend auf die Beitragspflicht des Arbeitgebers auswirkt. Dies könnte zu einer asymmetrischen Belastung führen, bei der einer (vollen) Beitragspflicht nur eine verminderte Zahl leistungsberechtigter Arbeitnehmer gegenüberstünde.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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