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Fehlendes Geschäftspapier macht Zeugniserteilung unwirksam

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Arbeitszeugnis erfüllt den titulierten Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers nur dann, wenn es die im Geschäftsleben üblichen formalen Mindestanforderungen - insbesondere einen ordnungsgemäßen Briefkopf mit Name und Anschrift des Ausstellers sowie die Verwendung von Geschäftspapier - wahrt. Wird das Zeugnis ohne Briefkopf erteilt, liegt keine Erfüllung vor, und der Arbeitgeber kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht erfolgreich den Erfüllungseinwand erheben.

Die Erteilung eines Arbeitszeugnisses stellt eine nicht vertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO dar, weil ausschließlich der Arbeitgeber als Aussteller zur Vornahme dieser Handlung verpflichtet und berechtigt ist. Die Zwangsvollstreckung aus einem entsprechenden Titel - etwa einem gerichtlichen Vergleich - erfolgt daher durch Festsetzung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft.

Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren ist der Erfüllungseinwand des Schuldners zu berücksichtigen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung des titulierten Anspruchs liegt dabei nach allgemeinen Grundsätzen beim Schuldner (vgl. LAG Hamm, 03.02.2025 - Az: 9 Ta 426/24; LAG Hamm, 23.01.2023 - Az: 12 Ta 10/23; LAG Hamm, 14.02.2009 - Az: 7 Ta 657/08; LAG Hamm, 31.10.2008 - Az: 7 Ta 577/08). Eine bloße Behauptung der Erfüllung ohne ausreichenden Beleg und ohne Beweisantritt reicht nicht aus, um den Erfüllungseinwand durchzusetzen - insbesondere dann nicht, wenn der Gläubiger den Erhalt eines ordnungsgemäßen Zeugnisses bestreitet.

Ein Arbeitszeugnis muss in formeller Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen. Durch die äußere Form eines Zeugnisses darf nicht der Eindruck erweckt werden, der Aussteller distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner inhaltlichen Erklärungen. Zu den formalen Mindestanforderungen zählt jedenfalls, dass das Arbeitszeugnis mit einem ordnungsgemäßen Briefkopf versehen sein muss, aus dem Name und Anschrift des Ausstellers erkennbar sind (vgl. BAG, 03.03.1993 - Az: 5 AZR 182/92). Darüber hinaus ist das Zeugnis auf einem Firmenbogen zu erteilen, wenn der Arbeitgeber solche besitzt und sie im Geschäftsleben verwendet (vgl. LAG Hessen, 21.10.2014 - Az: 12 Ta 375/14). Ein Zeugnis, das weder auf Geschäftspapier ausgestellt noch mit einem Briefkopf versehen ist, genügt diesen Anforderungen nicht und erfüllt den Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers nicht.

Hinsichtlich der Leistungsmodalitäten ist zu beachten, dass Arbeitspapiere wie das Arbeitszeugnis grundsätzlich als Holschuld ausgestaltet sind, der Arbeitnehmer das Zeugnis also beim Arbeitgeber abzuholen hat (vgl. BAG, 08.03.1995 - Az: 5 AZR 848/93). Der Arbeitgeber trifft dabei eine Mitwirkungspflicht: Er ist verpflichtet, das Zeugnis zu erstellen, zur Abholung bereit zu halten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2011 - Az: 10 Ta 45/11) und den Arbeitnehmer hierüber zu informieren (vgl. LAG Hessen, 19.06.2017 - Az: 10 Ta 172/17). Kommt der Arbeitgeber diesen Pflichten nicht nach und weist er im Vollstreckungsverfahren weder die Bereitstellung noch die Benachrichtigung des Arbeitnehmers nach, kann er sich nicht auf Erfüllung berufen.

Legt der Schuldner im Beschwerdeverfahren dar, zwischenzeitlich ein ordnungsgemäßes Zeugnis erteilt zu haben, genügt ein entsprechender schriftsätzlicher Vortrag ohne Beweisantritt nicht, um den Erfüllungseinwand zu begründen - erst recht nicht, wenn der Gläubiger den Vortrag bestreitet. In einem solchen Fall verbleibt es bei der Festsetzung des Zwangsgeldes gemäß § 888 ZPO.


LAG Hamm, 19.02.2026 - Az: 9 Ta 319/25

ECLI:DE:LAGHAM:2026:0219.9TA319.25.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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