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Arbeitszeugnis gehört auf Geschäftspapier!

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Arbeitnehmer kann verlangen, dass sein Arbeitszeugnis auf dem Firmenbogen des Arbeitgebers und in einheitlicher Maschinenschrift erstellt wird, wenn der Arbeitgeber solche Geschäftsbögen üblicherweise verwendet. Die äußere Form des Zeugnisses darf nicht den Eindruck erwecken, der Arbeitgeber distanziere sich vom Inhalt oder habe lediglich einen Entwurf des Arbeitnehmers abgezeichnet.

Das Arbeitszeugnis stellt eine wesentliche Unterlage für künftige Bewerbungen dar und fungiert als „Visitenkarte“ des Arbeitnehmers im Berufsleben. Es dient vor allem bei der Vorauswahl von Bewerbern und der Entscheidung über Vorstellungsgespräche als einzige Informationsquelle, die nicht vom Bewerber selbst, sondern von einem Dritten stammt. Für den künftigen Arbeitgeber schafft das Zeugnis eine wichtige Entscheidungsgrundlage.

Das Zeugnis muss einer zweiseitigen Zielsetzung gerecht werden. Hinsichtlich des Inhalts hat sich der gefestigte Grundsatz entwickelt, dass das Zeugnis der Wahrheit entsprechen, gleichwohl aber von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein muss und ihm das weitere Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren darf.

Seinem Zweck entsprechend, dem Arbeitnehmer als verbindliche Erklärung und Teil seiner Arbeitspapiere für künftige Bewerbungen zu dienen und sein Fortkommen nicht unnötig zu erschweren, muss das Arbeitszeugnis auch seiner äußeren Form nach gehörig sein. Es ist haltbares Papier von guter Qualität zu benutzen. Das Zeugnis muss sauber und ordentlich geschrieben sein und darf keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen, Durchstreichungen oder ähnliches enthalten.

Die äußere Form des Zeugnisses muss außerdem so gestaltet sein, dass es nicht einen seinem Wortlaut nach sinnentstellenden Inhalt gewinnt. Durch die äußere Form darf nicht der Eindruck erweckt werden, der ausstellende Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärung. Hierbei handelt es sich um einen in § 113 Abs. 3 GewO zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz des Zeugnisrechts. Diesem Erfordernis widerspricht auch das Weglassen eines in der Branche oder dem Gewerbe üblichen Merkmals oder Zusatzes ebenso wie die Benutzung sonst nicht üblicher Formulare.

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