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Betriebsratswahl für unwirksam erklärt: Wenn räumliche Entfernung zur eigenständigen Betriebseinheit führt

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Ein qualifizierter Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG entsteht bereits dann, wenn ein Betriebsteil die Mindestbelegschaft nach § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG aufweist, ein Mindestmaß organisatorischer Selbständigkeit besitzt und räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt ist. Die Teilnahme seiner Arbeitnehmer an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs setzt einen wirksamen Zuordnungsbeschluss voraus, der zwingend vor Einleitung der Abstimmung durch einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss veranlasst werden muss und zum festgelegten Stichtag das Quorum der Stimmenmehrheit erreichen muss. Fehlt es daran, ist die gemeinsam durchgeführte Betriebsratswahl wegen Verkennung des Betriebsbegriffs anfechtbar.

Betriebsbegriff und Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil

Ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Voraussetzung ist, dass die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. Ein Betriebsteil ist demgegenüber auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, dabei aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt. Für die Abgrenzung ist der Grad der Verselbständigung entscheidend, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt (vgl. BAG, 17.01.2007 - Az: 7 ABR 63/05).

Ein eigenständiger Betrieb nach § 1 BetrVG setzt voraus, dass sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstreckt. Für einen Betriebsteil genügt demgegenüber ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit in Form einer den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmenden, institutionalisierten Leitung, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt. Entscheidend ist dabei, wer trotz bestehender Konsultationspflichten über wesentliche Funktionen in personellen Angelegenheiten - wie Einstellungen, Befristungen, Abmahnungen und Kündigungen - entscheidet und damit der betriebsverfassungsrechtliche Ansprechpartner ist (vgl. BAG, 09.12.2009 - Az: 7 ABR 38/08). Zumindest die für einen qualifizierten Betriebsteil erforderliche organisatorische Eigenständigkeit kann auch dann gegeben sein, wenn die Geschäftsführung sich die Letztentscheidung vorbehält, dies aber nur auf eine Kontrolle der auf der darunterliegenden Ebene getroffenen Entscheidungen hinausläuft (vgl. BAG, 21.07.2004 - Az: 7 ABR 57/03; LAG Düsseldorf, 13.01.2016 - Az: 12 TaBV 67/14).

Kein eigenständiger Betrieb bei fehlender umfassender Leitungsmacht in personellen und sozialen Angelegenheiten

Ein eigenständiger Betrieb nach § 1 BetrVG scheidet aus, wenn auf der Ebene einer Niederlassung zwar ein eigenständiger Leitungsapparat besteht und dieser im operativen Alltagsgeschäft wesentliche Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt, die Leitungsmacht sich aber gerade nicht auf alle wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten erstreckt. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn für wesentliche personelle Maßnahmen - wie Einstellungen, Kündigungen, Abmahnungen und Stellenausschreibungen - ein Vetorecht der Geschäftsführung besteht und die übergeordnete Regionalleitung informiert werden muss sowie eine Letztentscheidungskompetenz in diesen Bereichen innehat. Allein der Umstand, dass von einem Vetorecht nur selten Gebrauch gemacht wird und Entscheidungsvorschläge der Niederlassungsleitung häufig ohne Änderung übernommen werden, begründet keine Leitungsmacht in personellen und sozialen Angelegenheiten auf Niederlassungsebene (vgl. LAG Düsseldorf, 13.01.2016 - Az: 12 TaBV 67/14). Indizwirkung für das Fehlen einer umfassenden Leitungsmacht hat zudem eine Unterschriften- und Zeichnungsregelung, die dem Niederlassungsleiter in Personalangelegenheiten keine Zeichnungsbefugnis einräumt.


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Hont Péter HetényiPatrizia KleinDr. Jens-Peter Voß

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