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Interne Stellenausschreibung: Arbeitgeber muss Arbeitszeitumfang angeben

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Eine innerbetriebliche Stellenausschreibung muss mindestens - neben den von den Bewerbern erwarteten Qualifikationen - eine jedenfalls schlagwortartige Bezeichnung der mit der Stelle verbundenen Arbeitsaufgaben enthalten. Dazu gehört regelmäßig auch die Angabe, mit welchem Arbeitszeitvolumen die offene Position besetzt werden soll.

Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Die Norm zielt darauf ab, den innerbetrieblichen Arbeitsmarkt zu aktivieren und den im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern die Möglichkeit zu eröffnen, sich auf freie Stellen zu bewerben. Das Verlangen des Betriebsrats nach innerbetrieblicher Ausschreibung ist Grundvoraussetzung für das in § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG verankerte Zustimmungsverweigerungsrecht. Unterbleibt eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung vollständig oder genügt sie nicht den inhaltlichen Anforderungen der Norm, ist der Betriebsrat berechtigt, seine Zustimmung zu der entsprechenden personellen Maßnahme zu verweigern.

§ 93 BetrVG selbst enthält keine konkreten Vorgaben zu Form und Inhalt einer Stellenausschreibung. Beides liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers, soweit keine abweichende Vereinbarung mit dem Betriebsrat getroffen wurde und keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Aus dem Normzweck folgt jedoch, dass die Stellenbeschreibung so formuliert sein muss, dass interessierte Arbeitnehmer nicht von einer Bewerbung abgehalten werden. Als Mindestangaben sind daher jedenfalls eine schlagwortartige Bezeichnung der mit der Stelle verbundenen Arbeitsaufgaben sowie die von den Bewerbern erwarteten Qualifikationen erforderlich. Zu diesen Mindestangaben gehört nach dem Leitsatz der vorliegenden Entscheidung regelmäßig auch die Angabe, mit welchem Arbeitszeitvolumen die offene Position besetzt werden soll. Das Arbeitszeitvolumen ist typischerweise ein wesentlicher Faktor für potenzielle Bewerber, um eine fundierte Entscheidung für oder gegen eine Bewerbung treffen zu können.

Das vollständige Fehlen einer Angabe zum Arbeitszeitvolumen stellt einen erheblichen Ausschreibungsmangel dar. Entgegen einer denkbaren Gegenargumentation kann das Fehlen dieser Angabe nicht dahin ausgelegt werden, dass die Stelle in einem beliebigen Umfang ausgeschrieben wurde. Vielmehr gilt: Will ein Arbeitgeber den zeitlichen Zuschnitt der Stelle bewusst offenlassen und den Verhandlungen mit dem jeweiligen Bewerber überlassen, muss er dies in der Ausschreibung ausdrücklich kenntlich machen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass Arbeitnehmer, die lediglich an einer Stelle mit einem bestimmten - der Ausschreibung nicht zu entnehmenden - Arbeitszeitvolumen interessiert sind, von einer Bewerbung abgehalten werden. Dieser Effekt widerspricht unmittelbar dem Schutzzweck des § 93 BetrVG.

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Martin BeckerTheresia DonathPatrizia Klein

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