Eine betriebsbedingte Kündigung ist nach § 1 KSchG nur wirksam, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen.
Erforderlich ist, dass zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs eine konkrete und nachvollziehbare unternehmerische Entscheidung getroffen wurde, die den Wegfall des Arbeitsplatzes tatsächlich bedingt. Bloße Planungen oder unverbindliche Überlegungen reichen hierfür nicht aus. Eine Kündigung darf nicht „auf Vorrat“ ausgesprochen werden, solange die Umsetzung der Maßnahme noch unklar ist.
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG durchführen. Das bedeutet, dass soziale Gesichtspunkte wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung in die Entscheidung einzubeziehen sind. Eine Ausnahme hiervon besteht nur in engen, gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Liegt weder eine hinreichend bestimmte Unternehmerentscheidung noch eine fehlerfreie Sozialauswahl vor, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam.
Erforderlich ist, dass zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs eine konkrete und nachvollziehbare unternehmerische Entscheidung getroffen wurde, die den Wegfall des Arbeitsplatzes tatsächlich bedingt. Bloße Planungen oder unverbindliche Überlegungen reichen hierfür nicht aus. Eine Kündigung darf nicht „auf Vorrat“ ausgesprochen werden, solange die Umsetzung der Maßnahme noch unklar ist.
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG durchführen. Das bedeutet, dass soziale Gesichtspunkte wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung in die Entscheidung einzubeziehen sind. Eine Ausnahme hiervon besteht nur in engen, gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Liegt weder eine hinreichend bestimmte Unternehmerentscheidung noch eine fehlerfreie Sozialauswahl vor, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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