Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken, deren Tätigkeit schwerpunktmäßig in der regulären Patientenversorgung besteht, sind keine „vorwiegend wissenschaftlich tätigen“ Mitarbeiter im Sinne von Art. 78 Abs. 1 Nr. 6 BayPVG. Vor Ausspruch einer
Kündigung ist daher zwingend der Personalrat anzuhören.
Unterbleibt diese Anhörung, ist die Kündigung nach Art. 77 Abs. 4 BayPVG unwirksam - und zwar unabhängig davon, ob materiell ein wichtiger Grund im Sinne des
§ 626 Abs. 1 BGB vorliegt. Eine Ausnahme von dieser Anhörungspflicht besteht nach Art. 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BayPVG nur für Beschäftigte, die „vorwiegend wissenschaftlich tätig“ sind. Dieser Ausnahmetatbestand ist eng auszulegen, da er die Ausnahme von einem grundlegenden Schutzprinzip des Personalvertretungsrechts darstellt. Jede weite Auslegung droht das Regel-Ausnahme-Verhältnis umzukehren.
Art. 72 Abs. 2 S. 3 BayHIG bestimmt, dass zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung in der Hochschule und im Klinikum zählen. Art. 72 Abs. 5 BayHIG stellt hauptberuflich an der Hochschule im Dienst des Freistaats tätige Personen mit ärztlichen Aufgaben dienst- und mitgliedschaftsrechtlich wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gleich. Aus diesen Regelungen kann jedoch keine Rechtsfiktion des Inhalts abgeleitet werden, dass sämtliche Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken per se als wissenschaftliche Mitarbeiter gelten und damit ohne Personalratsanhörung gekündigt werden dürften.
Bereits der Wortlaut zeigt dies: Der Gesetzgeber hat in Art. 72 Abs. 5 BayHIG eine „Gleichstellung“ angeordnet, nicht aber bestimmt, dass ärztliches Personal als wissenschaftliches Personal „gilt“. Die Formulierung „gilt als“ - wie sie der Gesetzgeber an anderen Stellen zur Schaffung einer Rechtsfiktion verwendet - fehlt bewusst. Die bloße Gleichstellung belegt vielmehr, dass es sich bei Mitarbeitern mit ärztlichen Aufgaben gerade nicht originär um wissenschaftliche Mitarbeiter handelt. Diese Unterscheidung ist nicht sprachlicher Natur, sondern hat unmittelbare rechtliche Konsequenz: Sie verbietet den Schluss, alle an Universitätskliniken tätigen Ärztinnen und Ärzte seien ohne Einzelfallbetrachtung dem Ausnahmetatbestand des Art. 78 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 BayPVG zu unterstellen.
Auch Sinn und Zweck der Regelung stehen einer pauschalen Betrachtung entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Vorgängerregelung (Art. 78 Abs. 1 lit. f BayPVG a.F.) klargestellt, dass der Gesetzgeber mit dieser Norm der besonderen Art der Tätigkeit einer bestimmten Gruppe von Beschäftigten Rechnung tragen wollte, nämlich solchen, bei denen wichtige Personalentscheidungen letztlich nur von deren wissenschaftlicher Eignung abhängen sollen, und die im Interesse der Wissenschaftsförderung einem personellen Wechsel offenstehen müssen. Diese ratio legis ist auf einen praktizierenden Arzt, dessen Tätigkeitsschwerpunkt in der Patientenversorgung liegt, nicht übertragbar. Die Eignung für eine solche Stelle hängt nicht vornehmlich von wissenschaftlicher Qualifikation ab, sondern von ärztlicher Kompetenz und Erfahrung - Eigenschaften, die an jedem Klinikum gleichermaßen relevant sind.
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