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Kein Abzug von Überstundenvergütung beim Gerätekauf

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Stellt ein Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin ein Smartphone zur Verfügung, ist diese grundsätzlich verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis nach § 433 Abs. 2 BGB zu zahlen. Ein Abzug durch eine angebliche Verrechnung mit Überstunden setzt eine klare und nachweisbare Abrede zwischen den Parteien voraus.

Behauptet die Arbeitnehmerin, es habe eine betriebliche Übung gegeben, wonach Überstunden durch Sachleistungen ausgeglichen worden seien, so muss sie hierfür substantiierten Vortrag erbringen und entsprechende Nachweise vorlegen. Allein der Hinweis auf frühere Gespräche oder interne Aufstellungen reicht hierfür nicht aus. Insbesondere genügt es nicht, wenn lediglich der Wille zur Verrechnung erkennbar ist, ohne dass eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nachweisbar wäre.

Zudem besteht ein struktureller Unterschied zwischen einem Bruttoanspruch auf Überstundenvergütung und einem Nettoanspruch auf einen Kaufpreis. Selbst wenn eine Verrechnungspraxis bestanden hätte, wäre eine Abrede, die den Abzug von Steuern und Sozialabgaben umgeht, nach § 134 BGB nichtig. Solche Vereinbarungen stellen eine unzulässige Schwarzgeldabrede dar und können nicht zur Erfüllung einer Kaufpreisforderung führen.

Auch die Tatsache, dass zwischen Lieferung und Rechnungsstellung Zeit vergangen ist oder der Marktwert des Geräts durch ein Nachfolgemodell gefallen ist, ändert nichts an der Kaufpreisverpflichtung. Maßgeblich ist der Preis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die Rechnungserteilung in der Regel keine Voraussetzung für die Fälligkeit darstellt (§ 271 Abs. 1 BGB).


LAG Köln, 04.12.2019 - Az: 11 Sa 798/18

ECLI:DE:LAGK:2019:1204.11SA798.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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