Der bei der beklagten Stadt beschäftigte Kläger ist Mitglied des Personalrats. Auf das
Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundes-Manteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) Anwendung.
Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BMT-G II ist der Urlaubslohn iSv. § 67 Nr. 40 BMT-G II zu zahlen, wenn dem Arbeiter Lohn ohne Arbeitsleistung für volle Arbeitstage fortzuzahlen ist.
Der Kläger besuchte in der Zeit vom 17. bis 22. Oktober 1999 ein EDV-Seminar. Für diese Zeit erhielt er die reguläre Vergütung für 38,5 Wochenstunden.
Mit seiner Klage begehrt er darüber hinaus den Urlaubslohnaufschlag.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.
Nach § 42 Abs. 5 LPVG NW steht dem Kläger nur das Arbeitsentgelt zu, das er bei Erbringung der Arbeitsleistung erhalten hätte, nicht aber der Urlaubslohnaufschlag gemäß § 26 Abs. 2 iVm. § 67 Nr. 40 BMT-G II. Das folgt aus einer gesetzeskonformen Auslegung des § 26 Abs. 2 BMT-G II.
Diese Bestimmung findet auf Freistellungszeiten nach § 42 Abs. 5 LPVG NW keine Anwendung.