Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 422.731 Anfragen

Entgeltfortzahlungsanspruch bei Fortsetzungserkrankung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Für das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung im Sinne von § 3 EntgFG bedarf es keines stets identischen Krankheitsbildes, sondern es genügt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn die - ggf. auch verschiedenen - Krankheitssymptome auf demselben Grundleiden beruhen.

Ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht bei einer neuen Arbeitsunfähigkeit nur, wenn diese nicht auf derselben Erkrankung oder einem zugrunde liegenden Grundleiden beruht wie eine vorangegangene Arbeitsunfähigkeit. Andernfalls liegt eine sogenannte Fortsetzungserkrankung vor, für die kein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich nicht um eine Fortsetzungserkrankung handelt, trifft den Arbeitnehmer. Er muss nachvollziehbar darlegen, dass zwischen den Erkrankungen kein medizinischer Zusammenhang besteht. Die bloße Angabe von ICD-10-Codes reicht hierfür nicht aus, insbesondere wenn diese denselben Diagnosegruppen (z. B. F43 - Anpassungsstörungen und Belastungsreaktionen) entstammen oder in ihrer Systematik auf ein einheitliches Grundleiden hindeuten.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


LAG Rheinland-Pfalz, 27.01.2020 - Az: 3 Sa 313/19

ECLI:DE:LAGRLP:2020:0127.3Sa313.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Anwalt - Das Magazin 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.280 Bewertungen)

Die Bearbeitung meiner Anfrage erfolgte umgehend und das Ergebnis übertraf meine Erwartungen. Mein persönlicher Dank geht an Herrn Voß.
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle Bearbeitung. Habe schön öfter über die Plattform Anwälte beauftragt und war immer zufrieden.
Verifizierter Mandant