Erkennt der Arbeitgeber eine Kündigungsschutzklage sofort an, trägt er die Kosten regelmäßig dennoch, weil er bereits durch den Ausspruch der Kündigung Veranlassung zur Klage gegeben hat. Der Arbeitnehmer muss weder die Dreiwochenfrist ausreizen noch auf eine Reaktion des Arbeitgebers warten.
Die Vorschrift ist als Ausnahme eng auszulegen. Ist nach einem sofortigen Anerkenntnis streitig, ob Veranlassung zur Klageerhebung gegeben wurde, trifft die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Klageveranlassung die beklagte Partei (vgl. BGH, 21.12.2006 - Az: I ZB 17/06).
Im Regelfall setzt die Klageveranlassung eine Aufforderung an die beklagte Partei voraus, den geltend gemachten Anspruch zu erfüllen, sofern sich diese nicht bereits im Verzug befindet.
Für Kündigungsschutzanträge gilt eine Besonderheit. Die Kündigung ist eine rechtsgestaltende Willenserklärung, deren „Rücknahme“ rechtlich nicht möglich ist. Zudem wird ihre Rechtswirksamkeit fingiert, wenn die Dreiwochenfrist aus §§ 4, 7 KSchG versäumt wird. Vor diesem Hintergrund gibt der Arbeitgeber im Regelfall bereits durch den Ausspruch der Kündigung ausreichend Veranlassung zur Klageerhebung. Einer vorherigen Aufforderung zur Rücknahme der Kündigung bedarf es nicht.
Hinzu kommt: Enthält das Aufforderungsschreiben keine Fristsetzung, ist daraus erkennbar, dass von einem Zuwarten mit der Klageerhebung nicht ausgegangen werden kann.
Ohne dass ein „Nachwachsen“ der Veranlassung anzunehmen wäre, kann zudem berücksichtigt werden, dass der Arbeitgeber trotz vorliegenden Nachweises bis zur Kenntnis von der Klageerhebung, kurz vor Fristablauf, keine auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Erklärung abgegeben hat. Offen bleibt die Rechtslage für den Fall, dass der Arbeitgeber erklärt hätte, bei Vorlage des Nachweises die Kündigung „zurückzunehmen“.
Kostenentscheidung nach einem Anerkenntnis
Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die beklagte Partei aufgrund eines Anerkenntnisses unterliegt. Eine Ausnahme sieht § 93 ZPO vor: Hat die beklagte Partei keine Veranlassung zur Klage gegeben und den geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt, fallen die Kosten der klagenden Partei zur Last, obwohl diese in der Hauptsache obsiegt.Die Vorschrift ist als Ausnahme eng auszulegen. Ist nach einem sofortigen Anerkenntnis streitig, ob Veranlassung zur Klageerhebung gegeben wurde, trifft die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Klageveranlassung die beklagte Partei (vgl. BGH, 21.12.2006 - Az: I ZB 17/06).
Wann liegt Veranlassung zur Klageerhebung vor?
Eine Partei gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus Sicht der klagenden Partei bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bot, sie werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu ihrem Recht kommen (vgl. BGH, 16.01.2020 - Az: V ZB 93/18). Maßgeblich ist das Verhalten der beklagten Partei vor dem Prozess. Zu dessen Beurteilung kann auch ihr Verhalten nach Klageerhebung herangezogen werden (vgl. BGH, 27.06.1979 - Az: VIII ZR 233/78; LAG Köln, 24.08.2010 - Az: 11 Ta 32/10; OLG Saarbrücken, 02.02.2021 - Az: 5 W 55/20; Zöller/Herget, ZPO, § 93 Rn. 3; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl., § 93 Rn. 7).Im Regelfall setzt die Klageveranlassung eine Aufforderung an die beklagte Partei voraus, den geltend gemachten Anspruch zu erfüllen, sofern sich diese nicht bereits im Verzug befindet.
Für Kündigungsschutzanträge gilt eine Besonderheit. Die Kündigung ist eine rechtsgestaltende Willenserklärung, deren „Rücknahme“ rechtlich nicht möglich ist. Zudem wird ihre Rechtswirksamkeit fingiert, wenn die Dreiwochenfrist aus §§ 4, 7 KSchG versäumt wird. Vor diesem Hintergrund gibt der Arbeitgeber im Regelfall bereits durch den Ausspruch der Kündigung ausreichend Veranlassung zur Klageerhebung. Einer vorherigen Aufforderung zur Rücknahme der Kündigung bedarf es nicht.
Muss der Arbeitnehmer auf eine Reaktion des Arbeitgebers warten?
Fordert der Arbeitnehmer den Arbeitgeber außergerichtlich auf, die Kündigung „zurückzunehmen“, ist er nicht verpflichtet, eine Antwort abzuwarten oder die Klageerhebung bis zum Ende der Dreiwochenfrist zurückzustellen. Maßgeblich im Rahmen des § 93 ZPO ist nicht, ob der Arbeitgeber Anlass zu der Vermutung hatte, der Arbeitnehmer werde mit der Klage zuwarten oder ganz von ihr absehen. Entscheidend ist vielmehr das Verhalten des Arbeitgebers und welche Schlüsse der Arbeitnehmer daraus ziehen durfte.Hinzu kommt: Enthält das Aufforderungsschreiben keine Fristsetzung, ist daraus erkennbar, dass von einem Zuwarten mit der Klageerhebung nicht ausgegangen werden kann.
Entfällt die Veranlassung durch einen Hinweis des Arbeitgebers auf eine fehlende Unterlage?
Weist der Arbeitgeber darauf hin, dass dem Aufforderungsschreiben ein angekündigter Nachweis nicht beilag, lässt dies die einmal begründete Veranlassung nicht entfallen. Der Arbeitnehmer kann danach zwar in Betracht ziehen, dass sich der Arbeitgeber auf eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses einlassen könnte. Er muss aber weiterhin befürchten, dass der Arbeitgeber ein entsprechendes Angebot nicht rechtzeitig vor Ablauf der Dreiwochenfrist annimmt und sich anschließend auf die Wirksamkeit der Kündigung beruft. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Frist kurz vor Feiertagen abläuft.Ohne dass ein „Nachwachsen“ der Veranlassung anzunehmen wäre, kann zudem berücksichtigt werden, dass der Arbeitgeber trotz vorliegenden Nachweises bis zur Kenntnis von der Klageerhebung, kurz vor Fristablauf, keine auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Erklärung abgegeben hat. Offen bleibt die Rechtslage für den Fall, dass der Arbeitgeber erklärt hätte, bei Vorlage des Nachweises die Kündigung „zurückzunehmen“.
LAG Rheinland-Pfalz, 12.08.2022 - Az: 8 Ta 105/22
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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