Die Klägerin ist
schwerbehindert mit einem Grad von 90. Sie war seit Oktober 1991 in dem von der Beklagten betriebenen Alten- und Pflegeheim als Pflegedienstleiterin beschäftigt.
Seit Mai 1994 hat die Beklagte das
Arbeitsverhältnis mehrfach
gekündigt. Keine dieser Kündigungen führte zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte nahm die von der Klägerin angebotene Arbeitsleistung nicht an.
Die Klägerin nimmt die Beklagte nunmehr auf Zahlung des Entgelts für die Zeiten ihrer Nichtbeschäftigung in Anspruch.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Ansprüche der Klägerin seien durch Anrechnung erloschen. Die Klägerin habe böswillig anderweitigen Erwerb unterlassen, weil sie sich nicht regelmäßig beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet habe.
Die Klägerin hat gemeint, aufgrund ihrer Schwerbehinderung hätte ihr das Arbeitsamt ohnehin keinen Arbeitsplatz als Pflegedienstleiterin vermitteln können.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.
Ein gekündigter
Arbeitnehmer muss sich sogenannten hypothetischen Verdienst nur dann anrechnen lassen, wenn er böswillig anderweitigen Erwerb unterlässt. Um böswilliges Unterlassen eines anderweitigen Verdienstes handelt es sich, wenn der Arbeitnehmer grundlos zumutbare Arbeit ablehnt oder vorsätzlich verhindert, daß ihm überhaupt zumutbare Arbeit angeboten wird. Das hat der
Arbeitgeber im Rechtsstreit darzulegen und zu beweisen.
Auf eine unterlassene Meldung als Arbeitssuchender kommt es regelmäßig nicht an. Die Vorschriften über den
Annahmeverzug begründen keine allgemeine Obliegenheit des Arbeitnehmers, den Vermittlungsdienst der Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch zu nehmen.