Die Überprüfung der Wirksamkeit einer Kündigung wird durch das Berufen eines ausländischen Staates auf „Gründe aus dem hoheitlichen Bereich“ nicht insgesamt der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen, sondern nur insoweit, wie eine Beurteilung hoheitlichen Handelns erfolgen müsste.
Es besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht.
Selbst wenn eine Prüfung der Entziehung der „Security Certification“ mit Blick auf die Staatenimmunität Einschränkungen unterläge, kann unter dem Gesichtspunkt des Justizgewährleistungsanspruchs nicht mangels Kontrollmöglichkeit des Kündigungsgrundes bereits die Zulässigkeit der Klage wegen fehlender deutscher Gerichtsbarkeit verneint werden. Dies liefe der Sache nach darauf hinaus, grundsätzlich Akte ausländischer Staaten nicht mehr zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie hoheitlicher Art sind oder nicht, allein aufgrund der betreffenden Behauptung des ausländischen Staates.
Es besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht.
Selbst wenn eine Prüfung der Entziehung der „Security Certification“ mit Blick auf die Staatenimmunität Einschränkungen unterläge, kann unter dem Gesichtspunkt des Justizgewährleistungsanspruchs nicht mangels Kontrollmöglichkeit des Kündigungsgrundes bereits die Zulässigkeit der Klage wegen fehlender deutscher Gerichtsbarkeit verneint werden. Dies liefe der Sache nach darauf hinaus, grundsätzlich Akte ausländischer Staaten nicht mehr zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie hoheitlicher Art sind oder nicht, allein aufgrund der betreffenden Behauptung des ausländischen Staates.
BAG, 03.04.2025 - Az: 2 AZR 72/24
ECLI:DE:BAG:2025:030425.U.2AZR72.24.0
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