§ 615 Satz 1 BGB kann für den Fall einer unwirksamen oder erst später wirkenden Arbeitgeberkündigung nicht im Voraus vollständig abbedungen werden. Eine solche Vereinbarung würde den durch das Kündigungsschutzrecht bezweckten wirtschaftlichen Schutz des
Arbeitnehmers umgehen und ist nach § 134 BGB unwirksam.
§ 615 Satz 1 BGB ist grundsätzlich dispositiv und kann von den Arbeitsvertragsparteien abbedungen werden. Dies folgt bereits aus dem Umkehrschluss zu
§ 619 BGB, der ausdrücklich die Unabdingbarkeit der §§
617,
618 BGB regelt. Die Entstehungsgeschichte beider Vorschriften zeigt, dass der historische Gesetzgeber für § 615 BGB bewusst keinen vergleichbaren Unabdingbarkeitsschutz vorsah, während für die Schutzpflichten nach §§ 617, 618 BGB bereits im Entwurf von 1894 eine zwingende Geltung auch für Gesindedienstverhältnisse vorgesehen war.
Auch
§ 11 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 AÜG bestätigt dieses Auslegungsergebnis im Wege des Umkehrschlusses. Die Vorschrift ordnet ausdrücklich an, dass das Recht eines Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei
Annahmeverzug des Verleihers nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden kann. Nach der Gesetzesbegründung sollte damit dem Verleiher „einige, nach allgemeinem Arbeitsrecht zulässige Rechtsgestaltungsmöglichkeiten“ versagt werden, um Umgehungsversuche zu verhindern. Dies setzt voraus, dass § 615 Satz 1 BGB im allgemeinen Arbeitsrecht grundsätzlich abdingbar ist.
Die grundsätzliche Abdingbarkeit findet ihre Grenze, wenn dadurch der mit den zwingenden Kündigungsschutzvorgaben beabsichtigte Erhalt des Arbeitsverhältnisses oder zumindest seine verlängerte Dauer als Grundlage für den Bezug des Arbeitsentgelts als typische wirtschaftliche Lebensgrundlage unterlaufen wird. Der Arbeitgeber darf im Fall einer unwirksamen oder mit falscher Frist erklärten Kündigung nicht im Voraus vollständig von Annahmeverzugslohnansprüchen befreit werden. Eine solche Regelung ist nach § 134 BGB unwirksam, da sie durch die Verwendung einer nicht von den Kündigungsschutzbestimmungen erfassten Gestaltungsmöglichkeit darauf angelegt ist, den von ihnen angestrebten Schutz des Arbeitnehmers zu umgehen.
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