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§ 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

Dr. Rochus SchmitzPatrizia KleinTheresia Donath

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