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§ 619 Unabdingbarkeit der Fürsorgepflichten

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Jens Kotzur, Neuburg
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Lilli Rahm, 79111 Freiburg