Auch bei Kündigung ist Urlaub zu beantragen, damit dieser nicht verfällt. Der Arbeitgeber muss ihn nicht von sich aus gewähren.
Ein dringender betrieblicher Grund zur Übertragung des Urlaubs am Jahresende (§ 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG) liegt nicht darin, dass ein Rechtsstreit über das Bestehen des Arbeitsverhältnisses im Urlaubsjahr noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Vorliegend waren abweichende tarifliche Vorschriften für einen AT-Angestellten nicht anwendbar.
Der Arbeitgeber ist ohne Antrag des Arbeitnehmers nicht zur Gewährung von Urlaub verpflichtet und muss deshalb ohne einen solchen Antrag nicht Urlaub als Schadensersatz leisten.
Der Arbeitnehmer kann während eines Rechtsstreits über den Bestand des Arbeitsverhältnisses Urlaub beantragen, der Arbeitgeber kann ihn gewähren.
LAG München, 20.04.2016 - Az: 11 Sa 983/15
ECLI:DE:LAGMUEN:2016:0420.11SA983.15.0A
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