Ein handschriftlicher Vermerk „ein Kind, 7 Jahre alt!“ auf dem Lebenslauf einer Bewerberin begründet die Vermutung einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts nach
§ 3 Abs. 1 Satz 2 AGG, wenn der
Arbeitgeber sich dabei an tradierte Rollenmuster anlehnt und pauschal annimmt, Mütter seien hauptsächlich für die Kinderbetreuung zuständig. Kann diese Vermutung nicht widerlegt werden, so kann eine Entschädigung von 3.000 Euro angemessen sein.
Als Bewerberin für ein Beschäftigungsverhältnis gilt die Klägerin als „Beschäftigte“ im Sinne von
§ 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG. Die Beklagte, die durch eine Stellenausschreibung um Bewerbungen nachgesucht hat, ist „Arbeitgeberin“ nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG. Damit ist der persönliche Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eröffnet.
Eine Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt vor, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Die Ablehnung einer Bewerbung stellt eine solche Benachteiligung dar, wenn sich die abgelehnte Person mit der tatsächlich eingestellten Person in einer vergleichbaren Situation befunden hat.
Nach
§ 22 AGG trägt die sich benachteiligt fühlende Person die Darlegungslast für Indizien, die eine Benachteiligung wegen eines in
§ 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Es genügt, wenn Hilfstatsachen vorgetragen werden, die nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verknüpfung der Benachteiligung mit einem verbotenen Merkmal begründen (vgl. BAG, 23.08.2012 - Az:
8 AZR 285/11; vgl. BAG, 22.07.2010 - Az: 8 AZR 1012/08). Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits im Sinne einer Gesamtbetrachtung und -würdigung zu berücksichtigen. Es ist nicht erforderlich, dass das verbotene Merkmal ausschließliches oder wesentliches Motiv ist; eine bloße Mitursächlichkeit im Sinne eines „Motivbündels“ genügt.
Vorliegend brachte die Beklagte auf den Bewerbungsunterlagen der Klägerin den handschriftlichen Vermerk „ein Kind, 7 Jahre alt!“ an, versehen mit Unterstreichung und Ausrufezeichen. Dieser Vermerk stellt eine Verbindung zwischen der angestrebten Anstellung und der Aufgabe der Kinderbetreuung her. Die Bedeutsamkeit dieser Fragestellung für die Einstellungsentscheidung wird durch die Betonung mittels Unterstreichung und Ausrufezeichen sowie durch den betriebenen Aufwand zur eigenständigen Ermittlung des nicht mitgeteilten Alters des Kindes belegt. Die Beklagte hat weder dargestellt noch Beweis angeboten, dass sie entsprechende Überlegungen bei allen sich bewerbenden Elternteilen - unabhängig vom Geschlecht - angestellt hätte.
Eine arbeitgeberseitige Äußerung kann einen unzulässigen Grund nach § 3 AGG darstellen, wenn sie dem anderen Geschlecht gegenüber nicht gemacht worden wäre und ausschließlich Arbeitnehmer eines der beiden Geschlechter davon betroffen sind. Darunter fallen auch Äußerungen, die von tradierten Rollenmustern ausgehen und diese als Grundlage der Personalauswahl verdeutlichen. Eine arbeitgeberseitige Bezugnahme auf die tradierte Rollenverteilung in Familien einschließlich der damit einhergehenden pauschalen Annahme, eines der beiden Geschlechter sei hauptsächlich für die Kinderbetreuung zuständig und als Arbeitskraft deshalb weniger flexibel oder nur mit Einschränkungen verfügbar, kann eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts begründen (vgl. BAG, 18.09.2014 - Az:
8 AZR 753/13).
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