Indem eine intime Beziehung zu einer von vom Arbeitnehmer therapeutisch behandelten Patientin jedenfalls kurz nach Beendigung der Behandlung dieser Patientin und damit vor Ablauf einer angemessenen Karenzzeit aufgenommen wurde, hat der Arbeitnehmer so schwerwiegend gegen seine berufsethischen und arbeitsvertraglichen Pflichten als psychologischer Leiter einer Tagesklinik verstoßen, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist.
LAG Köln, 18.03.2021 - Az: 8 Sa 765/20
ECLI:DE:LAGK:2021:0318.8SA765.20.00
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