Arbeitgeber sind verpflichtet, den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ebenso wie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz zu erfüllen.
Der Arbeitnehmer muss hierzu nicht tätig werden, die Erfüllung muss der Arbeitgeber von sich aus vornehmen. Es ist nicht erforderlich, dass Arbeitnehmer vor dem Verfall des Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug setzt.
Hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung, den Urlaub zu erteilen, schuldhaft verletzt, so ist er dem Arbeitnehmer gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn der der Urlaubsanspruch deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums verfällt. Hier ist Ersatzurlaubs zu leisten oder bei einem bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer der Ersatzurlaub abzugelten.
Der Arbeitnehmer muss hierzu nicht tätig werden, die Erfüllung muss der Arbeitgeber von sich aus vornehmen. Es ist nicht erforderlich, dass Arbeitnehmer vor dem Verfall des Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug setzt.
Hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung, den Urlaub zu erteilen, schuldhaft verletzt, so ist er dem Arbeitnehmer gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn der der Urlaubsanspruch deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums verfällt. Hier ist Ersatzurlaubs zu leisten oder bei einem bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer der Ersatzurlaub abzugelten.
LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2014 - Az: 21 Sa 221/14
ECLI:DE:LAGBEBB:2014:0612.21SA221.14.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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