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Kein deutsches Kindergeld bei Entsendung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Anspruch auf Kindergeld setzt nach § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG voraus, dass der Anspruchsteller im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird. Der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des § 9 AO ist dem Wohnsitz nach § 8 AO im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 nach der Begriffsdefinition des Art. 1 Buchst. j VO Nr. 883/2004 gleichgestellt.

Ein von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat entsandter Arbeitnehmer unterliegt nach Art. 12 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet. Bei europarechtlicher Betrachtung wird der Kindergeldanspruch eines entsandten Arbeitnehmers im Tätigkeitsstaat nicht durch die Beschäftigung ausgelöst. Da weder eine den deutschen Rechtsvorschriften unterliegende selbstständige Erwerbstätigkeit noch ein Rentenbezug in Deutschland festgestellt werden kann, ist der Anspruch auf Kindergeld in Deutschland als durch den Wohnort ausgelöst anzusehen.

Der Umstand, dass ein entsandter Arbeitnehmer nach Art. 12 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaats unterliegt, entfaltet zwar keine europarechtliche Sperrwirkung hinsichtlich des deutschen Kindergeldanspruchs. Da jedoch der Tatbestand der Erwerbstätigkeit als entsandter Arbeitnehmer für die Anspruchsauslösung der Rechtsvorschriften des Entsendestaats heranzuziehen ist und auch keine inländische Rente bezogen wird, kommt in unionsrechtlicher Hinsicht nur eine Anspruchsauslösung der deutschen Rechtsvorschriften durch den Wohnort in Betracht.

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