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Urlaubstage und gesetzliche Feiertage als Ausgleichstage?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Tarifvertraglich vereinbarte Urlaubstage, die über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehen, und gesetzliche Feiertage dürfen in Arbeitszeitschutzkonten nicht als Ausgleichstage gebucht werden, weil diese neutral sind. Andernfalls würde die gesetzlich maximal erlaubte Arbeitszeit erst nach Ableistung eines weiteren Arbeitstages erreicht. Damit scheiterte der Arbeitgeber mit seiner Ansicht, dass lediglich die gesetzlichen Urlaubstage dem Zweck des Gesundheitsschutzes dienen.

Das VG vertritt hier die Ansicht, dass jeder Urlaubstag grundsätzlich der Erholung dient und sich dadurch auszeichnet, dass während dieser Zeit die Arbeitsverpflichtung wegfällt. Urlaubstage und gesetzliche Feiertage sollen dem Arbeitnehmer gerade keine zusätzliche Belastung bringen, indem das Arbeitsschutzkonto zu seinen Lasten verändert werde.


VG Köln, 22.11.2012 - Az: 1 K 4015/11

ECLI:DE:VGK:2012:1122.1K4015.11.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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