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Deutsches Urlaubsrecht und die europäische Arbeitszeitrichtlinie
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Die Regelung des deutschen
Urlaubsrechts, nachdem der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat (
§ 5 Abs. 1 c) BUrlG), wenn er in der ersten Jahreshälfte ausscheidet, ist mit Europarecht (Richtlinie 2003/88/EG) vereinbar. Es muss also nicht der gesamte Jahresurlaub abgegolten werden.
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