Der
Betriebsrat hat bei einer Vereinbarung des
Arbeitgebers mit Teilzeitbeschäftigten über zusätzliche Leistungen mit zu bestimmen (im Anschluss an BAG, 24.04.2007 - Az:
1 ABR 47/06). Eine befristete Verlängerung der mit Teilzeitbeschäftigten vereinbarten
Arbeitszeit ist unabhängig von dem Umfang, in dem diese den vertraglich geschuldeten zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung überschreitet, eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Sinne von
§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in personellen Angelegenheiten nach
§ 99 BetrVG einerseits und in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG andererseits betreffen andere Regelungsgegenstände und sind mit anderen Konfliktlösungsmechanismen ausgestattet. Sie stehen selbstständig nebeneinander.
Auch ein kollektiver Tatbestand liegt im Hinblick auf die Erhöhung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit vor. Bei einem zusätzlichen Arbeitsbedarf ist immer die Frage zu regeln, ob und in welchem Umfang zur Abdeckung dieses Arbeitsbedarfs
Überstunden geleistet werden sollen oder ob die Neueinstellung eines Arbeitnehmers zweckmäßiger wäre. Weiter ist zu entscheiden, wann und von wem mehr gearbeitet werden sollen. Diese Regelungsprobleme bestehen unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen eines einzelnen Arbeitnehmers. Dementsprechend sind nur solche Vereinbarungen mitbestimmungsfrei, die ausschließlich den individuellen Besonderheiten einzelner
Arbeitsverhältnisse Rechnung tragen und deren Auswirkung sich gerade auf dieses Arbeitsverhältnis des einen Arbeitnehmers beschränkt (LAG München, 21.03.2019 - Az: 4 TaBV 57/18).