Die zur Abdeckung eines betrieblichen Mehrbedarfs mit einem teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmer vereinbarte befristete Erhöhung der
Arbeitszeit ist regelmäßig eine nach
§ 87 Abs 1 Nr 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann sich der
Betriebsrat gegen zu erwartende Verstöße des
Arbeitgebers gegen ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des
§ 23 Abs. 3 BetrVG im Wege eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs wehren.
Die Voraussetzungen des allgemeinen Unterlassungsanspruchs sind im Streitfall gegeben. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat bei Vereinbarungen der Arbeitgeberin mit Teilzeitbeschäftigten über zusätzliche Leistungen nach dem TV Nr. 112a mitzubestimmen. Diese befristete Verlängerung der mit Teilzeitbeschäftigten vereinbarten Arbeitszeit ist regelmäßig eine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mit kollektivem Bezug. Der TV Nr. 112a steht dem Mitbestimmungsrecht nicht entgegen.
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Inhalt des Mitbestimmungsrechts ist die Regelungsfrage, ob zusätzlicher Arbeitsbedarf durch eine vorübergehende Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit abgedeckt werden soll und welche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen in welchem Umfang diese Arbeit leisten sollen (vgl. BAG, 19.06.2001 - Az:
1 ABR 43/00).
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.